fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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zogen, auch mit Teilen aus Holz, Kupfer oder 
Kupferlegierungen, für das Pud 4,20 11 
Anmerkung. (Auch Vertragsgemäss). 
Waren aus schmiedbarem Guss werden wie Eisen- 
und Stahlwaren verzollt. 
Gusseiserne Fleisehhackmaschinen von 
kleinem Umfang und Gewicht (gewöhnlich bis 10 Pfund das 
Stück) für den Hausgebrauch — nach Art. 150, P. 3 (C. 10, 
Nr. 520). 
In der Hauswirtschaft gebrauchte Eismaschinen 
(zur Herstellung von Gefrorenem), deren Hauptbestandteile 
aus Gusseisen hergestellt sind — nach Art. 150, P. 3 (C. 10, 
Nr. 36 911). 
Gusseiserne röhrenförmige Erzeugnisse, zum 
Erwärmen mittels hindurchgeleiteten Wassers oder Dampfes 
bestimmt, die einen Bestandteil einer Dampf- oder Wasser 
heizanlage bilden können, — nach Art. 150, P. 3 (C. 10, 
Nr. 36 911). 
Merkmale für Schmiedeisen zur Unter 
scheidung von gewöhnlichem Gusseisen 
oder Stahl: 
1. Schmiedeisen wird zu Erzeugnissen verwendet, ver 
trägt das Biegen nur in geringem Masse und zeigt an der 
Bruchstelle keine zahnartigen Hisse. 
2. Die Bruchstelle ergibt eine grau-matte Färbung 
und sehr feine Körner, die, je weiter von der Oberfläche in 
der Richtung zur Mitte der Dicke des Gegenstandes meistens 
grösser und dunkler werden, so dass in der Nähe der Ober 
fläche der Bruch einen weisslichen Rand in Form eines sehr 
schmalen Umkreises zeigt. 
3. Im rohen Zustand, in Abgüssen haben die Fabrikate 
aus Schmiedeisen eine glatte und dichte Oberfläche mit zu 
bemerkender Naht, die nach dem Abgiessen hinterbleibt. 
Bearbeitete Gegenstände aus Schmiedeisen können nur durch 
Bruch oder Biegen erkannt werden (C. 81, Nr. 2611). 
151. Eisen- und Stahlwaren, geschmiedet, gestanzt, 
gegossen — unbefeilt. oder mit Befeilung an den 
Seiten und Rändern, jedoch ohne weitere Be 
arbeitung, ausser den besonders genannten; ge 
schmiedete Nägel, für das Pud 2,55 R 
Vertragsgemäss: Für das Pud 2,10 R 
Teile von Waggonfedern ohne Merkmale von 
Schlosserarbeit, alte, nicht als Eisen- oder Stahlbruch sich 
qualifizierend — nach Art. 151 (C. 87, Nr. 13 242). 
152. Eiserne und stählerne Kesselschmiedearbeiten; 
Röhren und deren Verbindungsteile aus Eisen 
und Stahl:
	        
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