Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

288 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 
Fich im Einkauf von Rohmaterial Schranken ziehen soll, endlich 
die früher (S. 280) gewürdigte Nachricht von dem gemeinsamen 
Erwerb eines Verkaufsplatzes durch die Mitglieder einer Zunst 
legen uns die Frage nahe, ob nicht der Wunsch, gemeinsame 
Werkstätten oder sonstige Anstalten für gemeinschaftliche Be- 
nutzung zu beschaffen, auch ein Motiv der Zunftbildung gewesen 
ist. Tatsächlich haben solche Anstalten den Zunftzwecken, ins- 
besondere der Sicherung der Vorteile, die großer Kapital- 
besiz gewährt hätte, für die Zunftgenossen gedient!). Doch er- 
wähnen die ältesten Zunfturkunden diese Dinge nicht. Zum 
Teil mag die Nichterwähnung ihren Grund darin haben, daß 
einen Teil der gemeinsamen Anstalten die Stadt zur Verfügung 
gestellt hat. 
Bei der Wichtigkeit, die die Beschaffung des Rohstoffs für 
den gewerblichen Betrieb hat, sind wir überrascht, diese An- 
gelegenheit nicht häufiger in den Zunfturkunden erwähnt zu 
sehen, um so mehr, als die alten Städte sich ebenso energisch 
wie eifrig darum besorgt zeigen, der Bürgerschaft eine reichliche 
Rohstoffzufuhr durch das Stapelrecht und auf andern Wegen 
zu sichern. Die Stadtwirtschaft mit ihrem Frontmachen der 
wirtschaftlich gleich gerichteten nach außen hin prägt sich hier 
besonders scharf aus. Und es läßt sich vielleicht sogar die Beobach- 
tung machen, daß die Städte oder wenigstens diejenigen mit 
stärkerer gewerblicher Entwicklung in ihren Bemühungen um 
die Ausgestaltung des Stapelrechts, eines Vorkaufsrechts der 
Bürger, mehr die Versorgung der heimischen Handwerker mit 
Rohstoff für ihren Gewerbebetrieb als die Sicherung der Lebens- 
mittelbeschaffung für den bürgerlichen Haushalt im allgemeinen 
im Auge haben. Einen Wink nach dieser Richtung bietet es, 
wenn das Stapelrecht nur für den Einkauf im Großen aus- 
gesprochen wird. 
Den Widerspruch werden wir durch die Annahme zu 
lösen haben, daß die Zufuhr des Rohstoffs in die Stadt 
als eine allgemeine Angelegenheit aller Handwerker be- 
1) Vgl. unten Nr. VIII, § 7.
	        
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