286 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
stets mitzurechnen!), und wir dürfen darum das Verbot von
1103 ganz unmittelbar als Beweis für exklusive Tendenzen
derselben anführen.
Lösch' Behauptung enthält immerhin insofern einen berechtigten
Kern, als eine Kaufmannsgruppe, die Gewandschneider,
in den uns besschäftigenden Jahrhunderten eine besonders
schroff ausschließende Tendenz bekundet hat. Es handelt sich
hier um den Gegensat von Gewandschneidern und Webern,
dem als Gegensatz von Handel und Handwerk, von Kapital
und Arbeit eine hohe Bedeutung zukommt, der übrigens auch
noch einen andern Charakter, den eines ständischen Gegensatzes,
hat. Da der Kampf zwischen Gewandschneidern und
Webern schon eine Darstellung gefunden hat?), so gehe
ich hier auf ihn nicht näher ein. Es genügt zu bemerken, daß
von ihm schon ältere Zunftbriefe sprechen, und daß sowohl die
Gewandschneider, welche keinen Weber in ihren Kreis aufsteigen
lassen oder sie sogar vom Markt abdrängen wollten, als
auch die Weber, welche sich den unmittelbaren Verkehr mit dem
Publikum zu sichern suchten, in dem zünftlerischen Zusammenschluß
ein geeignetes Mittel für die Erreichung ihres Ziels
sehen konnten. Die Weber befinden sich in der Abwehr; Jie
sind die angegriffenen; sie verteidigen das Recht des Handwerkers,
seine Produkte frei zu verkaufen. Aber wenn sie somit
den Gewandschneidern gegenüber die Exklusivität bekämpften,
so zeigen doch die Urkunden, daß ie nach anderer Richtung
hin gleichfalls von der Tendenz der Abschließung geleitet wurden.)
1) Ich habe mich darüber schon mehrfach, z. B. Histor. Vierteljahrschrift
1904, S. 556 geäußert. Der Koblenzer Zolltarif von 1104
(Keutgen, Urkunden S. 49) liefert in dem, was er über die Schuhmacher
sagt, eine direkte Bestätigung der obigen Säte.
2) Erich Kober a. a. O. S. 73 ff. u. 86. Gegen v. Lösch S. 126
vgl. Kober S. 69. Stöven, Gewandschnitt (1915).
3) Stendal 1233 g 6. B. Hirschfeld, Deuß (Quellen zur Rechtsund
Virtschaftsgesch. der rhein. Städte, Bergische Städte IT), S. 130
(1230).