Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

286 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 
stets mitzurechnen!), und wir dürfen darum das Verbot von 
1103 ganz unmittelbar als Beweis für exklusive Tendenzen 
derselben anführen. 
Lösch' Behauptung enthält immerhin insofern einen berech- 
tigten Kern, als eine Kaufmannsgruppe, die Gewandschneider, 
in den uns besschäftigenden Jahrhunderten eine besonders 
schroff ausschließende Tendenz bekundet hat. Es handelt sich 
hier um den Gegensat von Gewandschneidern und Webern, 
dem als Gegensatz von Handel und Handwerk, von Kapital 
und Arbeit eine hohe Bedeutung zukommt, der übrigens auch 
noch einen andern Charakter, den eines ständischen Gegen- 
satzes, hat. Da der Kampf zwischen Gewandschneidern und 
Webern schon eine Darstellung gefunden hat?), so gehe 
ich hier auf ihn nicht näher ein. Es genügt zu bemerken, daß 
von ihm schon ältere Zunftbriefe sprechen, und daß sowohl die 
Gewandschneider, welche keinen Weber in ihren Kreis auf- 
steigen lassen oder sie sogar vom Markt abdrängen wollten, als 
auch die Weber, welche sich den unmittelbaren Verkehr mit dem 
Publikum zu sichern suchten, in dem zünftlerischen Zusammen- 
schluß ein geeignetes Mittel für die Erreichung ihres Ziels 
sehen konnten. Die Weber befinden sich in der Abwehr; Jie 
sind die angegriffenen; sie verteidigen das Recht des Hand- 
werkers, seine Produkte frei zu verkaufen. Aber wenn sie so- 
mit den Gewandschneidern gegenüber die Exklusivität bekämpf- 
ten, so zeigen doch die Urkunden, daß ie nach anderer Richtung 
hin gleichfalls von der Tendenz der Abschließung geleitet wur- 
den.) 
1) Ich habe mich darüber schon mehrfach, z. B. Histor. Viertel- 
jahrschrift 1904, S. 556 geäußert. Der Koblenzer Zolltarif von 1104 
(Keutgen, Urkunden S. 49) liefert in dem, was er über die Schuh- 
macher sagt, eine direkte Bestätigung der obigen Säte. 
2) Erich Kober a. a. O. S. 73 ff. u. 86. Gegen v. Lösch S. 126 
vgl. Kober S. 69. Stöven, Gewandschnitt (1915). 
3) Stendal 1233 g 6. B. Hirschfeld, Deuß (Quellen zur Rechts- 
und Virtschaftsgesch. der rhein. Städte, Bergische Städte IT), S. 130 
(1230).
	        
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