3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 803
erichtliches Urteil“ festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall
'orsätzlich herbeigeführt hat. In diesem Falle beschränkt sich jedoch der Anspruch auf
ꝛen VBetrag, um welchen die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften
. B. BG. B.g8 826 ff. Reichs-Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 in der Fassung
es Art. 42 EG. zum B.G. B.) gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf
welche sie nach den Unfallversicherungsgesetzen Anspruch haben?.
2. Diejenigen Betriebsunternehmer und ihre Beamten, gegen welche durch straf⸗
xrichtliches Urteil? festgestellt ist, daß sie den ünfall vorsätzliuch oder durch Fahr⸗—
assigleit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres
Imtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften
ür alle Aufwendungen, welche infolge des Unfalls auf Grund der Unfallversicherungs⸗
esehe dder des Krankenbersicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden, Kranken⸗
ind sonstigen Unterstützungskassen gemacht worden sind!.
3. Die Haftpflicht Dritter (d. h. anderer Personen als der Betriebsunter⸗
ehmer und ihrer Beamten) bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften des bürger⸗
ichen Rechts. Insoweit jedoch den nach den Unfallversicherungsgesetzen entschädigungs⸗
erechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Unfall
entstandenen Schadens gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufs⸗
nossenschaft im Umfange ihrer durch die Unallversicherungsgesetze begründeten Ent⸗
hädigungspflicht überꝰ.
w fi Invalidenversicherung, In gleicher Weise wie bei der Kranken⸗ und
nfallversicherung besteht auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung die Bestimmung,
aß die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung der Gemeinden und Armen—
erbände (oder an deren Stelle der Unternehmer und sonstigen Kassen) zur Unterstützung
ilssbedürftiger Personen, sowie sonstige gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag be—
hende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hilfs-
edürftige Personen durch das Invalidenversicherungsgesetz nicht berührt werden.
Sind aber von der Gemeinde oder inem Armenverband (oder für diese
dem Unternehmer oder sonstigen Kassen) Unterstützungen für einen Zeitraum ge—
tet, für welchen der unterstützten Person ein Anspruch auf, Invaliden- oder Alters⸗
me zustand oder noch zusteht, so ist ihnen hierfür durch Uberweisung von Renten⸗
deträgen Ersatz zu leisten. Uber die Berechnung dieses Ersatzanspruchs enthält das
J.V. G. ebenso wie die U. V. G., eingehende Bestimmungen (J.V.G. 88 49-601).
Ist die Invalidität auf eine schuldhafte oder sonstwie gesehlch zu vertretende
andlung drirter Personen zurückzuführen, so geht der gesetzliche Schadensersatzanspruch
on dem Berechtigten auf die Verfsicherungsanstalt bis zum Beirage der von dieser zu
Jewährenden Rente über (J. V.G. 8 534).
Zuͤnfter Abschnitt: Äberblick über die ausländische Gesetzgebung!“.
nei Dem Vorgange Deutschlands auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung sind die
eisten curopaischen Kulturstaaten gefolgt. Teils haben sie sich bereits durch neue Ge—
eford ugin solches Urteil ist ausnahmsweise (bei Tod, Abwesenheit u. ĩ. w. des Betreffenden) nicht
erlich.
2 6GM. V. G. 88 185 u. 189, L. U.B. G. 88 146 ff. B. M.V. G. 845, Sn. VB, G. 88 188 ff.
An s In zwei Ausnahmefällen ist ein strafgerichtliches Urteil nicht erforderlich. Anmal wie oben
d pr. sodann den Berufsgenof senschaften (nicht aber den Krankenkassen u. J. w.) gegenüber.
ese sind im Falle der Fahrlässigkeit zur Iertn d auf ihre Regrehansprüche berechtigt.
Ad ee e ign 336 —
. d, gn I B. 8.63 ——
Aus s Zu vergl. das hervorragende Saͤmmelwerk von Dr. Zacher: Die Arbeiterversicherung im
nlande- Beruͤn 1808 ffe; Boödiker, Die Arbeiterversicherung in, den —* Staaten, Leipzig
M en, Ues Tois d'assurance quvrière à rétranger. Paris 1802 s.3 Hand
rterbuch der Staatswissenschaften v. Conrad, Elster, Lexis u. Lpening, 2. Aufl. J 607 ff.
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