Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

302 IV. ffentliches Recht. 
uͤbersteigen. Also auch hier trifft die Belastung in erster Linie den Träger der Unfall— 
versicherung, während für den Träger der Invalidenversicherung eine Erleichterung eintritt. 
Die gleiche Vorschrift sindet Anwendung, wenn der Empfanger einer Unfallrente, 
welcher nach Maßgabe des J. V. G. versichert ist, nachtrüglich inpelide wird oder das 
70. Lebensjahr vollendet (J.V.G. 8 48 Ziff. 1). 
4*. Ist der Tod eines Versicherten Unfallfolge, so steht den Hinterbliebenen, die 
aus Anlaß des Todesfalls Unfallrente erhalten, ein Anspruch auf Beitragserstattung 
nicht zu (J.V. G. 8 44 Abs. 8). 
25. Verhältnis der Ansprüche aus der Arbeiterversicherung zu anderen 
Ansprüchen. 
L. Krankenversicherung. Die Verpflichtungen Dritter — z. B. der Ge⸗ 
meinden und Armenverbande zur Ünterstützung hilfsbedurftige Personen, der Verwandter 
zur Gewährung des Unterhalts (B.G. B. 88 1601 ff.), der Schadenstifter zum Ersatz des 
Sadens GB.G.B. 88 328 ff. und Haftpflichtgeset vom s. June ueer Versicheruüngs- 
zesellschaften aus einem Versicherungsvertrage ꝛc. — werden durch das Krankenversicherungs 
gesetz nicht berührt (K. V. G. 887 Abs. 1, 88 6, 72, 73, 761. Jedoch gelten zur Ver— 
neidung Denr apinan aolgende Modifikationen: seh 
Hat eine Gemeinde oder ein Armenverband (oder für di Grund geset 
licher Verpflichtung der Betriebsunternehmer oder 8— — Krankheit 
ersicherte Person für einen Zeitraum unterstützt, für welchen dem Unterstuͤtzten ein An⸗ 
A denmern nebit geht der letztere im Betrage der getietn 
ung auf die Gemeinde ꝛc. uͤber, don wel i ü leiste 
*Wig. g8 68, 72 48, 76). cher die Unterstübung gae 
Hat eine Krankenkasse einer Person Unterstützungen ä er ein geseß 
licher Entschadigungsanspruch gegen Dritte (3.8 8 ———— ze 833 
des Haftpflichtgesetzes oder ein Anspruch auf Buße gemaß des Sui Ba2s zusteht, 
o geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützungen auf die Krankenkasse uber 
K.V. G. 887 Abs. 88 68— 72öS, vergl. auch unten gFiff. 119. 
Dagegen muß sich der zur Dienstleistung Verpflichtete, welchem gemäß des B.G.B. 
Z 8616 im Falle kürzerer Krankheiten ein Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts oder 
Lohnes zusteht, den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Behinderung 
auf Grund der Kranken- und Unfallversicherung zukommt. Ferner besteht eine Ver⸗ 
vflichtung des Dienstberechtigten zur Pflege ꝛc. im Falle der Erkrankung des Dienst 
zerpflichteten gemäß des B. 6.B. 8 617 nicht, wenn für die Verpflegung und ärztliche 
Behandlung durch eine Versicherung oder eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege 
Vorsorge getroffen ist (B.GB. F617 Abf. 2). 
II. Auch auf dem Gebiete der Unfallvers icherung sind die Verpflichtungen 
der Gemeinden und Armenverbände, der eingeschriebenen Hilfskassen, Sterbe⸗, Invaliden⸗ 
und anderen Kassen zur Gewährung von Unterstützungen durch vie mfallverficherungs 
gesetze dem Verletzten gegenüber unberührt gelassen. Nuͤr gelten die oben im 8 22 aup 
zeführten Grundsätze in gleicher Weise auch hier (G.u. V. G. 88 2827. .8.6. 
8 8082, B.u V.G. 8 8, S. u. V. G. 88 2931). 
Won besonderer Wichtigkeit ist die Regelung des Verhältnisses zwischen den r 
sprüchen aus der Unfallversicherung und denjenigen aus dem privaten Schaden 
ersatze und Haftpflicht recht. Es gelten hier folgende deei Grundsätze!: ch 
1. Die gegen Unfall verficherten Personen und ihre Hinterbliebenen können, v 
wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben (wie z. B. nicht⸗bedürftige —— 
Anspruch auf Ersatz des durch einen Unfall rlittenen Schadens gegen den — f⸗ 
unternehmer und seine Beamten nur dann geltend machen. wenn durch stra 
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Zu vergl. Dr. Laß und Dr. Maier, Haftpflichtrecht und Reichs-Versicherungsgesetzge 
2. Aufl. Rünchen 1902 und die dort angegebene Literatur
	        
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