Erstes Kapitel.
Völkerrecht und Landesrecht als
Gegensätze.
6 T
I.
Rechtsverhältnisse sind rechtlich geordnete Lebensverhältnisse.
Jeder Rechtssatz ist zur Normirung von Lebensverhältnissen be-
stimmt. Diese Lebensverhältnisse sind, wie man auch sagt, „Be-
ziehungen“ zwischen Subjekten. Der Rechtssatz regelt diese Be-
ziehungen. Und zwar stets in der Form, dass er einem Subjekte
bestimmte Macht verleiht, einem andern die entsprechende Ge-
aundenheit auferlegt. Jeder Rechtssatz ist dazu geschaffen und
befähigt, an einem Thatbestande subjektive Rechte und Pflichten
zu begründen.') Der inhaltliche Unterschied der vielen vorhan-
denen Rechtssätze besteht einmal in der Verschiedenheit der von
ihnen hervorgerufenen Rechte und Verbindlichkeiten. Er kann aber
auch beruhen in der Verschiedenheit der Subjekte, für welche Rechte
and Pflichten aus ihnen entstehen sollen. Wenn also Völkerrecht und
Landesrecht inhaltlich verschiedene Rechtsordnungen sind, so kann
das an einer Verschiedenheit der „Adressen“ liegen, an die sich
ihre einzelnen Sätze wenden, oder bei gleicher Adresse an der
Verschiedenheit der „Beziehungen“, die sie normiren. Möglich
aber auch, dass beides, und denkbar, dass zu einem Theile das
eine, zum andern Theile das zweite zutrifft.
1) Der Ausdruck „Beziehungen“ von oder zwischen Subjekten ist viel zu
unbestimmt, um den Gegenstand einer Rechtsordnuug genügend zu kennzeich-
nen. Viel schiefe Urtheile über die Natur des internationalen Privatrechts
z. B. hängen hiermit zusammen. Wenn ich ihn im Folgenden der Bequem-
lichkeit halber mehrfach anwende, so geschieht es stets in dem oben ange-
rebenen Sinne.