Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Erstes Kapitel. 
Völkerrecht und Landesrecht als 
Gegensätze. 
6 T 
I. 
Rechtsverhältnisse sind rechtlich geordnete Lebensverhältnisse. 
Jeder Rechtssatz ist zur Normirung von Lebensverhältnissen be- 
stimmt. Diese Lebensverhältnisse sind, wie man auch sagt, „Be- 
ziehungen“ zwischen Subjekten. Der Rechtssatz regelt diese Be- 
ziehungen. Und zwar stets in der Form, dass er einem Subjekte 
bestimmte Macht verleiht, einem andern die entsprechende Ge- 
aundenheit auferlegt. Jeder Rechtssatz ist dazu geschaffen und 
befähigt, an einem Thatbestande subjektive Rechte und Pflichten 
zu begründen.') Der inhaltliche Unterschied der vielen vorhan- 
denen Rechtssätze besteht einmal in der Verschiedenheit der von 
ihnen hervorgerufenen Rechte und Verbindlichkeiten. Er kann aber 
auch beruhen in der Verschiedenheit der Subjekte, für welche Rechte 
and Pflichten aus ihnen entstehen sollen. Wenn also Völkerrecht und 
Landesrecht inhaltlich verschiedene Rechtsordnungen sind, so kann 
das an einer Verschiedenheit der „Adressen“ liegen, an die sich 
ihre einzelnen Sätze wenden, oder bei gleicher Adresse an der 
Verschiedenheit der „Beziehungen“, die sie normiren. Möglich 
aber auch, dass beides, und denkbar, dass zu einem Theile das 
eine, zum andern Theile das zweite zutrifft. 
1) Der Ausdruck „Beziehungen“ von oder zwischen Subjekten ist viel zu 
unbestimmt, um den Gegenstand einer Rechtsordnuug genügend zu kennzeich- 
nen. Viel schiefe Urtheile über die Natur des internationalen Privatrechts 
z. B. hängen hiermit zusammen. Wenn ich ihn im Folgenden der Bequem- 
lichkeit halber mehrfach anwende, so geschieht es stets in dem oben ange- 
rebenen Sinne.
	        
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