3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 801
legis) Ersatz zu leisten. Dies gilt nicht nur in dem Falle, daß von der 14. Woche nach
dem Unfalle ab bis zur 26. Woche die Verpflichtungen der Kranken⸗ und der Unfall⸗
versicherung nebeneinander bestehen, sondern auch dann, wenn' die Leistungen der Kranken-
versicherung nach Statut über die 26. Woche hinaus auf einen längeren Zeitraum erstreckt
— S uͤber den Umsang der Ersatzansprüche
enthalten die Unfallversicherungsgesetze eingẽhende Bestimmungen (G. U. V. G. 88 25-27,
8 8082, B. n. B.G. 8 9, S. U. V. G.“ 88 2981 und ergänzend K. V. G.
8 20 Abs. 5).
8 23. Kranken⸗ und Invalidenversicherung.
Ist eine Person gleichzeitig gegen Krankheit und gegen Invalidität versichert, so ist
auch hier ein Nebeneinanderbestehen von Ansprüchen aus beiden Arten der Versicherung
möglich. Dies gilt namentlich dann, wenn die Leistungen der Krankenversicherung gemäß
FAbs. J Ziff. 1(88 64, 72, 73) K. V. G. über die 26. Woche hinaus auf einen längeren
Zeitraum ausgedehnt worden sind und von der 26. Woche ab bereits ein Anspruch auf
Krankenrente nach Maßgabe des 8 16 J. V. G. besteht. In diesem Falle sind die Leistungen
der Krankenversicherung (also nicht nur ärztliche Behandlung, Arznei und Heilmittel,
sondern auch das statutenmäßige Krankengeld) von der 26. Woche ab neben der Invaliden⸗
rente zu gewähren, da den Krankenkassen durch das Invalidenversicherungsgesetz ein Ersatz⸗
anspruch nicht eingeräumt ist. Dies ist nur bezüglich der Gemeinden und Armenverbände
der Fall (J. V.G. 88 49 -31).
8 24. Unfall⸗ und Invalidenversicherung.
Ist eine Person sowohl gegen Unfall als auch gegen Invalidität versichert, so ist
das Rechtsverhältnis für den Fall, daß gleichzeitig Ansprüche aus beiden Arten der Ver—
sicherung in Frage kommen, in folgender Weise geordnet:
1. Ist die Invalidität im Sinne des J. V. G. durch einen nach Maßgabe der
Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt, so bestehen die An⸗
sprüche aus der Unfall- und der Invalidenversicherung nebeneinander, der Anspruch auf
Invalidenrente aber nur insoweit, als die zu gewährende Rente die gewährte Unfallrente
übersteigt. Also auch hier ist die Verpflichtung der Träger der Unfallversicherung die
prinzipale, während für die Träger der Indalidenversicherung eine Erleichterung eintritt
(J.V. 6. 8 15 Abs. 2).
2. Ein an sich begründeter Anspruch auf Invalidenrente darf nicht mit dem Hin⸗
weis darauf abgelehnt werden, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfall⸗
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht sei (J. V. G. 8 118 Abs. 1).
Ist die Invalidenrente für einen Zeitraum gezahlt, für welchen dem Empfänger ein
Anspruch auf Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch vermöge einer cessio legis
insoweit auf die Versicherungsanstalt über, als die gewährte Invalidenrente die zu ge⸗
waͤhrende Unfallrente nicht übersteigt (J.V. G. 8 118 Abs. 2). Die Versicherungsanstalten
sind auch berechtigt, an Stelle des Verletzten die Fesistellung der Unfallentschädigung,
soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu betreiben (8 118 Abs. 8 4. a. O.).
Diese Vorschrift findet auch auf den Fall der Beitragserstattung gemäß J. V. G.
Z 128 Abs. 8 entsprechende Anwendung. In diesem Falle geht auf die Versicherungs⸗
anstalt nicht der für einen bestimmten Zeitraum erwachsene Anspruch auf Unfallrente,
sondern ohne Rücksicht auf einen solchen Zeitraum der Unfallrentenanspruch überhaupt
bis zur Hoͤhe der erstatteten Beiträge über (Besch. 1841, A.N. 1801 S. 179).
3. Erleidet eine Person, welche bereits Invalidens oder Altersrente bezieht, einen
nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall, so ist die Unfallrente fest—
zusetzen und zu zahlen. Jedoch' xu ht in diesem Falle die Invaliden- oder Altersrente,
solauge und soweit beide Renten zusammen den 72/⸗ fachen Grundbetrag der Invalidenrente
Enevkloväüdie der Rechtswifsenschaft.“ 6G., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II *