Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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den Vereinbarung auftreten; als Zeugnisse einseitiger Praxis 
eines Staats, etwa in der Form vereinzelter Staatsgesetze internatio- 
nalen Charakters sind sie in dies em Zusammenhange bedeutungs- 
los. Vielmehr reihen sie sich in das vorhin für die Formen der 
Rechtsbildung aufgestellte Schema ein. Sie sind „konkludente‘ 
Handlungen, — Akte, die ebenso wie das gesprochene Wort einen 
Schluss gestatten auf einen hinter ihnen liegenden, nämlich 
einen auf Schöpfung eines Rechtssatzes gerichteten Willen. Sie 
würden uns nach Maassgabe jenes Schemas im Augenblicke nur 
soweit interessiren, als sie bei sämtlichen Theilnehmern einer 
rechtsetzenden Vereinbarung auftreten, als Mittel der Erklärung 
ihres Willens, eine nicht in Worten formulirte Regel zu Völker- 
recht zu machen. Aber der Einfachheit halber greife ich sowohl 
auf schon Gesagtes zurück, als auch nehme ich hier schon vor- 
aus — was ich nachher noch kurz berühren muss —, dass die 
Vereinbarung von Völkerrechtssätzen nicht nothwendig gleich- 
artige Willenserklärungen der Theilnehmer verlangt, dass viel- 
mehr das Zusammentreffen z. B. ausdrücklicher Erklärung auf der 
einen mit nicht ausdrücklicher auf der andern Seite die gleiche Wir- 
kung ausübt, wie wenn alle Vereinbarenden ausdrückliche oder alle 
nicht ausdrückliche Erklärungen abgeben. So spreche ich hier 
überhaupt von der „stillschweigenden‘“ Willenserklärung als Be- 
standtheil einer rechtsetzenden Vereinbarung. Sie kann äusser- 
lich in den allerverschiedensten Formen auftreten. Näheres lässt 
sich darüber kaum sagen.!) Nur muss sie geeignet sein. den 
1) Feierliche für alle Welt bestimmte Proklamationen, Manifeste u. dergl. 
werden hierbei natürlich eine grosse Rolle spielen. Aber auch anscheinend 
unbedeutende Erklärungen im diplomatischen Verkehre können die angegebene 
Wirkung haben, so die Berufung auf eine zwischen dritten Staaten geschlossene 
Vereinbarung im Schriftenwechsel mit einem von ihnen, wenn sie in der aus- 
gesprochenen Absicht geschieht, den Inhalt der Vereinbarung zu eigenen Gunsten 
zu verwerthen, 80 z. B. die Bezugnahme der Vereinigten Staaten auf die Schiff- 
fahrtsregeln des Wiener Kongresses im Notenwechsel mit England (v. Holtzen- 
dorff in H.H. I S. 115); ferner etwa die Aufnahme derartiger Normen in 
offizielle Dienstinstruktionen diplomatischer Agenten, wie die Kinregistrirung 
der Rangregeln des Wiener und des Aachener Kongresses in das Register of the 
Department of State der Vereinigten Staaten (Schuyler, American Diplo- 
macy. London 1886, p. 107 foll., Geffcken in H. H. 11 S. 640; Rivier, Prin- 
cipes I p. 446), Interessant ist es, dass die chinesische Regierung im Jahre 
1854 Wheaton’s „Elements“ ins Chinesische übersetzen liess und sich als- 
bald in ihrer Korrespondenz auf das Werk berief. Unter gewissen Voraus-
	        
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