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den Vereinbarung auftreten; als Zeugnisse einseitiger Praxis
eines Staats, etwa in der Form vereinzelter Staatsgesetze internatio-
nalen Charakters sind sie in dies em Zusammenhange bedeutungs-
los. Vielmehr reihen sie sich in das vorhin für die Formen der
Rechtsbildung aufgestellte Schema ein. Sie sind „konkludente‘
Handlungen, — Akte, die ebenso wie das gesprochene Wort einen
Schluss gestatten auf einen hinter ihnen liegenden, nämlich
einen auf Schöpfung eines Rechtssatzes gerichteten Willen. Sie
würden uns nach Maassgabe jenes Schemas im Augenblicke nur
soweit interessiren, als sie bei sämtlichen Theilnehmern einer
rechtsetzenden Vereinbarung auftreten, als Mittel der Erklärung
ihres Willens, eine nicht in Worten formulirte Regel zu Völker-
recht zu machen. Aber der Einfachheit halber greife ich sowohl
auf schon Gesagtes zurück, als auch nehme ich hier schon vor-
aus — was ich nachher noch kurz berühren muss —, dass die
Vereinbarung von Völkerrechtssätzen nicht nothwendig gleich-
artige Willenserklärungen der Theilnehmer verlangt, dass viel-
mehr das Zusammentreffen z. B. ausdrücklicher Erklärung auf der
einen mit nicht ausdrücklicher auf der andern Seite die gleiche Wir-
kung ausübt, wie wenn alle Vereinbarenden ausdrückliche oder alle
nicht ausdrückliche Erklärungen abgeben. So spreche ich hier
überhaupt von der „stillschweigenden‘“ Willenserklärung als Be-
standtheil einer rechtsetzenden Vereinbarung. Sie kann äusser-
lich in den allerverschiedensten Formen auftreten. Näheres lässt
sich darüber kaum sagen.!) Nur muss sie geeignet sein. den
1) Feierliche für alle Welt bestimmte Proklamationen, Manifeste u. dergl.
werden hierbei natürlich eine grosse Rolle spielen. Aber auch anscheinend
unbedeutende Erklärungen im diplomatischen Verkehre können die angegebene
Wirkung haben, so die Berufung auf eine zwischen dritten Staaten geschlossene
Vereinbarung im Schriftenwechsel mit einem von ihnen, wenn sie in der aus-
gesprochenen Absicht geschieht, den Inhalt der Vereinbarung zu eigenen Gunsten
zu verwerthen, 80 z. B. die Bezugnahme der Vereinigten Staaten auf die Schiff-
fahrtsregeln des Wiener Kongresses im Notenwechsel mit England (v. Holtzen-
dorff in H.H. I S. 115); ferner etwa die Aufnahme derartiger Normen in
offizielle Dienstinstruktionen diplomatischer Agenten, wie die Kinregistrirung
der Rangregeln des Wiener und des Aachener Kongresses in das Register of the
Department of State der Vereinigten Staaten (Schuyler, American Diplo-
macy. London 1886, p. 107 foll., Geffcken in H. H. 11 S. 640; Rivier, Prin-
cipes I p. 446), Interessant ist es, dass die chinesische Regierung im Jahre
1854 Wheaton’s „Elements“ ins Chinesische übersetzen liess und sich als-
bald in ihrer Korrespondenz auf das Werk berief. Unter gewissen Voraus-