Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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internationalen Rechtes habe, m. a. W. welche Bedeutung der im 
zwischenstaatlichen Verkehre beobachteten „Staatenpraxis‘“ für 
Bildung oder Erkenntniss völkerrechtlicher Sätze beizumessen sel. 
Eins erachte ich dabei als feststehend. Was Puchta für 
das Gewohnheitsrecht im allgemeinen dargethan hat, dass nämlich 
die Sitte als solche objektives Recht hervorzubringen unfähig 
sei!), das gilt auch für die „Anwendung“ internationaler Regeln 
durch die Staaten. Was nicht Recht ist, kann nicht durch seine 
Anwendung zu Recht werden. Wenn sich die Staaten noch so 
oft im Verkehr mit einander an irgendwelche Regel halten, deren 
rechtlicher Charakter nicht von Anfang an zu erweisen ist, so 
rufen sie doch. bloss hierdurch gewiss kein Recht ins Leben. Nament- 
lich entbehrt es, wie mir jetzt?) scheint, jeder Begründung, eine 
sich inhaltlich in gleichmässigen Bahnen bewegende Vertrag- 
schliessung lediglich wegen ihrer gleichförmigen Wiederkehr als 
Mittel einer Gewohnheitsrechtsbildung aufzufassen. Entweder ist 
der sogenannte Vertrag in Wirklichkeit rechtsetzende Vereinbarung, 
— dann genügt ein „Vertrag‘“,. um Recht für die Paciscenten 
zu schaffen, und genügen selbst Dutzende nicht, um Nicht- 
theilnehmer an die Vereinbarung zu binden. Oder er ist ein 
Rechtsgeschäft im strengen Sinne des Worts —, dann setzt er, um 
rechtliche Bedeutung zu haben, in jedem Falle die vorherige 
Existenz von Rechtssätzen voraus, die den Vertragsbestimmungen 
entsprechend subjektive Rechte und Pflichten für die Kontrahenten 
begründen, ist aber selbst niemals in der Lage, objektives Recht 
zu erzeugen.. 
Es gehört in einen ganz anderen Zusammenhang, dass man 
anter Umständen aus dem häufigen Vorkommen gewisser Ver- 
träge auf das Vorhandensein von Rechtssätzen schliessen darf, 
weil ohne deren Existenz der Abschluss der Verträge widersinnig 
erscheinen würde. Und das trifft nicht bloss für Verträge, sondern 
überhaupt für alle die Erscheinungen zu, die man unter dem 
Sammelbegriffe „Staatenpraxis‘ zusammenfasst. Ueberall wo der 
eine Staat dem anderen ohne äusseren Zwang Gewährungen 
irgendwelcher Art zu Theil werden lässt, wird man bis zu ge- 
1) Puchta, Das Gewohnheitsrecht. Erlangen. 1 1828 S. 167ff., 180; II 
1837 S. 5. u. 6. 
2) Früher habe ich das Gegentheil behauptet (Die neuesten Fortschritte 
auf dem Gehiete des Kriegsrechts, S. 43.
	        
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