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internationalen Rechtes habe, m. a. W. welche Bedeutung der im
zwischenstaatlichen Verkehre beobachteten „Staatenpraxis‘“ für
Bildung oder Erkenntniss völkerrechtlicher Sätze beizumessen sel.
Eins erachte ich dabei als feststehend. Was Puchta für
das Gewohnheitsrecht im allgemeinen dargethan hat, dass nämlich
die Sitte als solche objektives Recht hervorzubringen unfähig
sei!), das gilt auch für die „Anwendung“ internationaler Regeln
durch die Staaten. Was nicht Recht ist, kann nicht durch seine
Anwendung zu Recht werden. Wenn sich die Staaten noch so
oft im Verkehr mit einander an irgendwelche Regel halten, deren
rechtlicher Charakter nicht von Anfang an zu erweisen ist, so
rufen sie doch. bloss hierdurch gewiss kein Recht ins Leben. Nament-
lich entbehrt es, wie mir jetzt?) scheint, jeder Begründung, eine
sich inhaltlich in gleichmässigen Bahnen bewegende Vertrag-
schliessung lediglich wegen ihrer gleichförmigen Wiederkehr als
Mittel einer Gewohnheitsrechtsbildung aufzufassen. Entweder ist
der sogenannte Vertrag in Wirklichkeit rechtsetzende Vereinbarung,
— dann genügt ein „Vertrag‘“,. um Recht für die Paciscenten
zu schaffen, und genügen selbst Dutzende nicht, um Nicht-
theilnehmer an die Vereinbarung zu binden. Oder er ist ein
Rechtsgeschäft im strengen Sinne des Worts —, dann setzt er, um
rechtliche Bedeutung zu haben, in jedem Falle die vorherige
Existenz von Rechtssätzen voraus, die den Vertragsbestimmungen
entsprechend subjektive Rechte und Pflichten für die Kontrahenten
begründen, ist aber selbst niemals in der Lage, objektives Recht
zu erzeugen..
Es gehört in einen ganz anderen Zusammenhang, dass man
anter Umständen aus dem häufigen Vorkommen gewisser Ver-
träge auf das Vorhandensein von Rechtssätzen schliessen darf,
weil ohne deren Existenz der Abschluss der Verträge widersinnig
erscheinen würde. Und das trifft nicht bloss für Verträge, sondern
überhaupt für alle die Erscheinungen zu, die man unter dem
Sammelbegriffe „Staatenpraxis‘ zusammenfasst. Ueberall wo der
eine Staat dem anderen ohne äusseren Zwang Gewährungen
irgendwelcher Art zu Theil werden lässt, wird man bis zu ge-
1) Puchta, Das Gewohnheitsrecht. Erlangen. 1 1828 S. 167ff., 180; II
1837 S. 5. u. 6.
2) Früher habe ich das Gegentheil behauptet (Die neuesten Fortschritte
auf dem Gehiete des Kriegsrechts, S. 43.