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III. Strafrecht.
hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten, für die Dauer dieser Zustände; 4. in
Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, denen der höchste an ihrem Aufenthaltsorte be—
fehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft
treten (99 9, 10, 164 M.St. G. B). Zu bemerken ist noch, daß die Vorschrift des
Z4 des Einf.Ges. zum bürgerlichen Strafgesetzbuche, soweit sie sich auf den im Felde
oder auf dem Kriegsschauplatze begangenen Landesverrat (Kriegsverraß) bezieht, durch die
88 58, 59, 160 des Militärstrafgesebbuchs ersetzt ist.
O. Die Restrafung der militärischen Verbrechen und Vergehen.
Es sind hier mit Rücksicht auf das oben dargelegte Verhältnis des Militärstraf—
gesetzbuchs zu den allgemeinen Strafgesetzen, insbesondere auf die Vorschrift des 8 2 des
ersteren, nur die erheblicheren Abweichungen und Eigenarten des miltärischen Sonder—
rechts hervorzuheben.
J. Strafen. 1. Hauptstrafen. Das Militärstrafgesetzbuch weicht von dem
Strafensystem des bürgerlichen Strafgesetzbuchs insofern ab, als 8 Haft, Geldstrafe
und Verweis bei militärischen Deukten ausschließt, andererseits aber Arreststrafen
zur Anwendung bringt. Wegen gemeinstrafrechtlicher Delikte treten die in ven all
zemeinen Strafgesetzen angedrohten Strafen ein, jedoch darf da, wo diese Geld- und
Freiheitsstrafe wahlweise androhen, auf Geldstrafe nicht erkannt werden, wenn durch
die Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt ist. a) Todesstrafe. Für
Friedenszeiten droht sie das Milikärstrafgesetzbuch nicht an, dagegen für eine größere
Zahl von im Felde begangenen Verbrechen. Die Todesstrafe wird in diesen Fällen
durch Erschießen vollstreckt, gleichviel ob die Vollstreckung im Felde oder im demobilen
Verhältnis erfolgt. In gleicher Weise wird die wegen eines gemeinen Verbrechens
erkannte Todesstrafe vollstreckt, wenn die Vo IUIstreckung im Felde erfolgt. b) Zucht⸗
hausstrafe. Ist eine angedbrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige Dauer
zu ermäßigen, so tritt an deren Stelle Gefängnis von gleicher Dauer (817
Abs. 2). Eine Umwandlung nach Maßgabe des z 21 des bürgerlichen Strafgesehbuchs
findet also nicht statt. Neben ihr ist auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine
zu erkennen. Wird gegen Personen des Beurlaubtenstandes zivilgerichtlich auf Zucht—
haus erkannt, so tritt die Entfernung u. s. w. von Rechts wegen ein. e) Gefängnis—
strafe und d) Festungshaft. Diese beiden Freiheitsstrafen sind lebenslängliche oder
zeitige. Der Höchstbetrag der zeitigen Strafe ist fünfzehn Jahre, der Mindestbetrag sechs
Wochen und ein Tag. die zulässige oder gebotene Beschäftigung des Verurteilten findet
zu wilitärischen. Zwecken und unter militärischer Aufsicht statt. Die zu Gefängnis ver—
urteilten Unteroffiziere und Gemeinen können auch ohne ihre Zustimmung außerhalb der
Anstalt beschäftigt werden. Die Festungshaft hat auch hier ihren Charakter als custodia
honesta bewahrt. e) Die Arreststrafen. Sie sind: Stubenarrest, gelinder, mittlerer
und strenger Arrest, deren Unterscheidung in der Verschiedenheit der Vollstreckungsart
liegt. Die Anwendung der einzelnen Arrestart ist mit Rücksicht auf die Eigenart der
militärischen Verhältnisse abhängig von dem Rangverhältnifse des zu Bestrafenden.
Stubenarrest ist nur gegen Offiziere und obere Militücbeamte zulässig; Unteroffiziere
mit Portepee dürfen nur mit gelindem, Unteroffiziere ohne Portepee nur mit gelindem
oder mittlerem Arrest bestraft werden. Nur gegen Gemeine (Gefreite) ist auch strenger
Arrest zulässig. Ist eine bestimmte Arrestart angedroht und diese nach dem Militär⸗
range des Täters nicht statthaft, so ist auf die nächstfolgende nach seinem Range statt⸗
hafte Arrestart zu erkennen. Der Höchstbetrag des strengen Arrests ist vier Wochen, der
der übrigen Arrestarten sechs Wochen, der Mindestbetrag aller Arrestarten ein Tag.
Zwischen Gefängnis, Festungshaft und Arrest besteht insofern ein Zusammen—
hang, als das Militärstrafgesetzbuch in vielen Fällen Freiheitsstrafe androht und
darunter die drei vorbezeichneten Strafarten versteht, die als wahlweise angedroht
zelten. Die Freiheitsstrafe ifn, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Ge—