2. Regelung der Aus--zahlung.
3.
Aufgaben des
Kartenziehers.
andere Berfon als den Unterftügungsempfänger ij
nur in Notfällen gegen Borlage der Meldekarte und
einer vom Unterftükungsberechtigten perfönlich unterjhriebenen
Vollmacht, die auf eine namentlich be:
zeichnete Einzgelperfon und nicht Lediglich auf den Inhaber
ausgeftellt fein muß, zuläffig. Als Notfälle
fommen grundfäßglidh nur eine Erkrankung oder Berhinderung
durch Arbeitsaufnahme in Betracht. Sn
anderen Fällen bedarf die Auszahlung an Bevollmächtigte
in jedem Einzelfall der [Hriftlichen Erlaubnis
des Vorfikenden, da das Nichterfheinen des Arbeitslofen
es zweifelhaft erjdheinen Iäßt, ob die Unteritüßungsvorausfjekungen
noch vorliegen.
Es it dafür Sorge zu tragen, daß bei der Auszahlung
der Unterftükung kein hemmender Andrang
von Arbeitslofen entiteht. Für die Auszahlung der
Unterftügung find je nach Bedarf eine oder mehrere
Bahlftellen zu bilden.
Bet der Auszahlung der Unterjtügung müffen in
jedem Falle 2 Perfonen des Arbeitsamts tätig fein,
der Kartenzieher und der Auszahler. Ie nach der
Arbeitsbelaftung des Kartenziehers kann es aber erjorderlich
werden, daß für einen Auszahler 2 Kartenzieher
beftellt werden.
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Der Kartenzieher kann mit dem Ausredhner identijdh
fein, der vor dem Zahltage den Zahlbogen für die
Muszahlung vorbereitet hat. Bei ihm hat fich der Arbeitsloje
am Zahltage zu melden. Er jucht den Zahlbogen
des Arbeitslojen heraus.
Bei der erften Zahlung, die auf Grund einer Bemilfigung
erfolgt, hat der Kartenzieher die Meldefarte
in der Bemerkungsfpalte durch Eintragung der
Mrt der Unterftügung, der Lohnklaffe, der Zahl der
Bufchlagsempfänger und gegebenenfalls der Kranfenfaffe
zu ergänzen.
Der Kartenzieher prüft an Hand der Meldekarte
die Erfüllung der Meldepflicht nach, mobei er insbefondere
auf Stempelfäljhungen zu achten hat, und
prüft die Nichtigkeit des im Zahlbogen vorbereiteten
Bahlungsbetrages an Hand der Stempelung der
Meldekarte. Sodann hat er den Arbeitslojen nad
Gelegenheitsverdienft zu fragen, nicht nur in den
Fällen, in denen die Meldekarte bereits den Stempel
„Arbeit“ trägt. Die Befragung des Arbeitslofjen ift
durch eine gelegentlide Frage nad) Krankheit zu ergänzen.
Bei Kürzungen des vorbereiteten Zahlungsbetrages,
3. 3. wegen Fehlens des Meldeftempels,
wegen Gelegenheitsverdienftes ujw. hat der Kartenzieher
den vorbereiteten Betrag zu ftreichen, die Abzüge
in den Spalten 5—8 des Zahlbogens auf der
nächftfolgenden Zeile darzuftellen und diefe Ein-#2