1.
Die DBerteilung des
Zugangs.
2. Stammtartei.
3. Meldekarte.,
4. Arbeitslosmeldung.
gefährdet. BVerficherungsgejchäfte find grundfäßlich nur
Joweit auf Perfonal der Vermittlung zu übertragen, als
es in diejfen Richtlinien vorgefehen ift, es {et denn, daß
eine weitere Nebertragung zur Befeitigung eines vDOr-
übergehenden Notftandes unvermeidlich wird.
Ent{prechendes gilt für die Kräfte der Berufs-
beratung und der übrigen Arbeitsgebiete des Amtes.
ı Es ift dafür Sorge zu tragen, daß der Neuzugang
an Arbeitslojen fich reibungslos auf die verfchiedenen
Vermittler verteilt und daß der einzelne Arbeitsloje
jJogleich zu dem für .ihn zuftändigen Wermittler ge-
langt. Hierzu fann bei größeren Aemtern die Ein-
richtung einer befonderen Verteilungsftelle (Aus-
funftsftelle) notwendig fein.
Sür jeden Arbeitfuchenden ift hei feiner erfimaligen
Meldung eine Arbeitnehmerftammtarte anzulegen
(Anlage 1), die in alphabetijher Ordnung in die
Stammfartei (bisher Zentralfartei) eingereiht wird.
Die Stammfartei ift laufend zu numerieren,
und zwar durchgehend für das ganze Amt. Die
Unterteilung für männliche und weibliche Arbeit:
juchende, für Nebenftellen ujfw. hat dur Nummern:
zuteilung zu erfolgen. Um die fällige Iaufende
Nummer fofort greifbar zu haben, find unausgefüllte
MArbeitnehmerjtammfarten vornumeriert vorrätig
zu halten, wodurch die Führung einer befonderen
Lijte oder Megiftrande entbehrlidy wird. Die
Nummer, die der Arbeitslofe auf der Stammfarte
erhält, dient zur Kennzeichnung und erleichterten
Auffindung der ihn betreffenden Vorgänge und
Mtten (Stammnummer). Bei fcOhriftlichen Be:
verbungen, Durchreijenden und ähnlidhen Arbeit-
‘uchenden, bei denen mit einer Inanfjpruchnahme der
UArbeitslofenverfidherung nicht zu rechnen ift, fann
auf die Erteilung einer Stammnummer verzichtet
werden, fofern nicht eine Zuweijung in Arbeit erfolgt.
Zn Hand der Stammfartei ift in Zweifelsfällen
darüber Auskunft zu geben, bet welcher Stelle und
unter weldher Stammnummer die Vorgänge jedes
Mrbeitjuchenden zu finden find.
Bei der Aufnahme in die Stammfkartei ift dem
Arbeitfuchenden die mit der Stammnummer
verfjehene Meldekarte nad vorheriger Ein:
tragung von NMamen und Geburtsdatum aus:
zuhändigen. Mit diefer Meldekarte hat fih der
YArbeitfuchende unverzüglidh bei dem für ihn
zuftändigen Vermittler zu melden.
Der Vermittler prüft bei jeder Anmeldung die
Berufszugehörigkeit nady und ergänzt bzw. ändert
die Meldekarte entipredhend. Die Feftftellung der
Berufszugehörigkeit durch den Vermittler ijt für die
Berfidherung maßgebend. YNendert fich die Berufs:
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