Object : Finanzwissenschaft

C.  III.  Abschnitt.  Steuerpolitik.

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5.  Österreich  gehörte  unzweifelhaft  zu  jenen  Staaten,  in  welchen
früh  nach  Verwirklichung  gewisser  rationeller  Prinzipien  der  Steuerpolitik ­
  getrachtet  wurde  und  wo  einzelne  hervorragende  Staatsmänner ­
  auch  auf  dem  Gebiete  der  Steuerverwaltung  wichtige
Reformen  ins  Leben  zu  rufen  trachteten.  Schon  im  XVIII.  Jahrhundert ­
  werden  wir  nach  beiden  Richtungen  wichtiger  Erscheinungen
gewahr;  hierher  gehört  der  durch  die  österreichische  Bureaukratie
ins  Leben  gerufene  Censimento  milanese,  der  Vorläufer  der  späteren
Grundsteuerkataster,  ferner  die  großen  Steuerpläne  Josef  II.,  namentlich ­
  die  Einführung  der  Grundsteuer,  eventuell  der  einzigen  Grundsteuer. ­
  Das  Österreich  des  XVIII.  Jahrhunderts,  sagt  Eheberg,
ist  das  Land  der  Steuerreformen.  Das  österreichische  Steuersystem
kam  aber  erst  nach  den  napoleonischen  Kriegen  zum  Ausbau  und
zwar  auf  Grund  der  Ertragssteuem.  Die  Erwerbssteuer  wurde
zwar  schon  im  Jahre  1798  ins  Leben  gerufen,  nach  dem  Vorbilde
der  französischen  Patentsteuer;  im  Jahre  1817  folgte  die  Anordnung ­
  des  ständigen  Katasters,  1820  die  Haussteuer  (mit  zwei
Klassen:  Hausklassen-  und  Hauszinssteuer).  Diese  Steuern  bilden
bis  auf  die  jüngste  Zeit  das  Rückgrat  des  österreichischen  Steuersystems. ­
  Die  Verzehrungssteuern  kamen  früh  zur  Entwicklung,
innere  Verzehrungssteuern,  Zölle,  Monopole.  Die  direkten  Steuern
erhielten  ihre  zeitgemäße  Ergänzung  im  Jahre  1858  durch  Einführung ­
  der  Einkommensteuer.  Seitdem  stand  die  Reform  der
direkten  Steuern  fast  ununterbrochen  auf  der  Tagesordnung,  zum
Teil  unter  dem  Einflüsse  der  sozialpolitischen  Forderungen.  Die
Reform  kommt  am  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  mit  der  Durchführung ­
  der  allgemeinen  persönlichen  Einkommensteuer  zur  Verwirklichung. ­

6.  Eine  selbständige  Steuerpolitik  kommt  in  Ungarn  erst  nach
dem  Jahre  1867  zur  Geltung.  Damals  bestand  in  Ungarn  das
österreichische  Steuersystem  und  bei  dem  konservativen  Charakter
des  Staatshaushaltes  mußte  dieses  System  noch  eine  Zeitlang  aufrecht ­
  erhalten  bleiben.  Die  kolossale  Steigerung  der  Staatsbedürfnisse, ­
  die  im  Budget  zutage  tretenden  ansehnlichen  Defizite,  die
den  Haushalt  schwer  belastenden  Zinsengarantien  der  subventionierten.
Bahnen,  die  mit  der  raschen  Zunahme  der  Staatsschulden  wachsende
Zinsenlast  konnten  vorderhand  kein  anderes  Resultat  haben,  als  daß
mit  Außerachtlassung  jedes  höheren  Gesichtspunktes  die  Steigerung
der  Einnahmen  und  deren  Sicherung  angestrebt  werde.  Unter
solchen  Voraussetzungen  wurde  die  erste  Steuerreform  im  Jahre
1875  durchgesetzt,  welche  sich  mit  der  Einführung  einiger  neuer
Steuern  und  mit  der  Revision  des  Grundsteuerkatasters  begnügte,  ohne
            
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