2. E. Beling, Strafprozeßrecht.
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Der ambulante Gerichtsstand der Presse (1901); Derselbe, Ort und, Zeit der Handlung (1902);
Birkmeyer, Die Novelle über den fliegenden Gerichtsftand der Presse 3 VII S. 181.
Uber den Ort der That s. auch die Darstellungen des Strafrechts. — Braͤun, Negative Kompetenz
konflikte im Sinne des 8 19 St. P.O., Bl. f. R.Anwendung LXVI (19001).
i. Die Gerichtsstände des heutigen Rechts sind folgende:
12. Der Gerichtsstand des Tatortes, forum deélieti commissi (ß7 St. P.O.).
Gehört der Tatort zu keinem deutschen Gerichtssprengel, so ist ein forum délicti eommissi
in Deutschland natürlich nicht gegeben. Ausnahmsweise werden jedoch deutsche Schiffe
im Auslande oder auf hoher See dem Sprengel des Heimathafengerichts oder dem nach
der Tat zuerst erreichten Gerichtssprengel zugerechnet (F 10 St. P.O.).
Als „Tatort“ kann wie im materiellen Strafrecht nur der Ort gelten, an dem der
Täter handelte (Aufenthaltstheorie). Der Erfolgsort ist eben nur Erfolgsort und somit
nicht der Ort der Tat. Mithin war auch der sog. fliegende oder ambulante Gerichts—
stand der Presse ohne jede Stütze im Gesetz. Bei Preßdelikten sollte nämlich angeblich
als Gericht des Tatortes jedes Gericht zustaͤndig sein, in dessen Bezirk auch nur ein
Eremplar des Preßerzeugnisses verbreitet worden ist (weil überall dort der „Erfolg“
des Preßdelikts eingetreten sei); so eine weitverbreitete Praxis, gegen die sich aber bereits
gerade in der Judikatur selbst Widerspruch erhoben hatte. Zu Abhilfe ist die Gesetzgebung
angerufen worden, — ganz unnötigerweise, denn es bedurfte lediglich der Abwenduͤng von
der durchaus unhaltbaren Erfolgstheorie, um zu klaren, befriedigenden Ergebnissen auch
hinfichtlich der Preßdelikte zu gelangen. Griff aber einmal die Gesetzgebung ein, so war
im Interesse der Klarheit geboten, die unbestimmten Begriffe des Ortes, wo die Druck—
schrift „erschienen ist“ und des Ortes, wo sie „verbreitet worden ist“, ganz beiseite zu
lassen. Aus allen Unzuträglichkeiten wäre man herausgekommen durch die einfache, ganz
generell lautende Vorschrift:
Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirke sich der Täter
bei Begehung der strafbaren Handlung befunden hat.
Glaubte man, daß damit die Situation des beleidigten Privatklägers zu ungünstig
gestaltet sei, so konnte man die Bestimmung hinzufügen:
Im Falle der Privatklage wegen Beleidigung ist der Gerichtsstand auch bei demjenigen
Gerichte begründet, in dessen Bezirke der Privatkläger wohnt.
Leider löst das schließlich zu stande gekommene Gesetz — Reichsgesetz vom 18. Juni
1902 betr. die Abänderung des 87 der St.P.O. — das Problem nicht in dieser zweck—
mäßigen Weise; es behält nicht nur den Erscheinungsort und den Verbreitungsort bei,
sondern operiert sogar mit einer — die Schwäche der ganzen Neuregelung deutlich ver—
atenden — Fiktion. Es spricht sich nämlich nach wie vor über die Frage nach dem
Orte der Tat nicht aus, sondern verfügt: Wenn der Tatbestand der strafbaren Handlung
durch den Inhalt einer im Inlande erschienenen Druchkschrift begründet werde, so solle
als Tatortsgericht dasjenige Gericht angesehen werden, in dessen Bezirke die Druckschrift
erschienen sei; jedoch solle in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im
Wege der Privatklage stattfinde, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Drukschrift ver—
hreitet worden sei, zuständig sein, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Dieser Novelle ist nur das eine nachzurühmen, daß sie wenigstens nicht der Erfolgs-
theorie eine Stütze bietet. Nach wie vor bleibt vielmehr die richtige Auslegung un—
gehindert, daß, soweit nicht die Preßdelikte in Frage kommen, Tatort der Aufenthaltsort ist.
Handelt es sich um ein Delikt, bei dem sich der Täter während seines Handelns
an verschiedenen Orten aufgehalten hat (hat der Täter z. B. im Eisenbahncoupé während
der Fahrt sein Opfer eine halbe Stunde lang gemißhandelt), so muß die Zuständigkeit
an jedem der mehreren Orte begründet sein, Nicht als ob man hier der Tat mehrere
Tatorte zuschreiben könnte, was unlogisch wäre (denn eine und dieselbe Tat kann nicht
gleichzeitig an mehreren Orten begangen sein). Wohl aber muß 8 7 St. P. O. in dem Sinne
gelesen werden, als laute er:
Fneyklopädte der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. LI.