2. E. Beling, Strafprozeßrecht.
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unter die Mitglieder (FJ 68). Entsprechend ist die Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten
und beim Reichsgericht geregelt (88 121, 188 G. V. G.). Die Geschäftsverteilung
zwischen mehreren Amtsrichtern richtet sich nach Landesrecht.
z16. VII. Das Verhältnis der Gerichte zueinander und zu anderen Behörden.
Literatur; Friedländer, Archiv ef. öffentl. R. Bd. XI S. 251 (1896); Delius, Archiv
öffentl. R. Bd. IX S. 240 (1894); Kurzz, Hilfsbuch f. Strafvollzugs-, Rechtshilfe- und Aus—
efexungsangelegenheiten (1893); Lammasche'in“ v Holtzendorff, Handb. des Völkerrechts, Bd. III
S. 848; Derselbe, Auslieferungspflicht und, Asylrecht (1887), Böhm, Handb. des Rechtshilfe⸗
verfahrens im Deutschen Reiche uns.w. 1I1. Teil, Rechtshilfe in Straffachen 11888); Delius, Aus—
ieferuͤngsrecht (1809); Gra nmichsstaäͤdten, Internationaler Strafrechtsverkehr (1892); Hetzer, Deutsche
Auslieferungsverträge (1888); 6. Martizz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2 Bde (1888
887); Staudinger, Sammlung von Staatsverträgen des Deutschen Reichs us.w. Bd. J (2. Aufl.
805); Men zen, Deutsche Auslieferungsverträge (1891); Grosch, Das deutsche Auslieferungsrechi
ind die Rechishilfe in Strafsachen im Verhällms zum Reichsausland (1902).
1. Kompetenzkonflikte:
Über innere Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten untereinander s. oben
d8 18 V, 14 VI.
Für äußere Kompetenzkonflikte (pofitive wie negative), also Zuständigkeitsstreit
zwischen einem Gericht einerseits, einer Behörde anderer Art andererfeits, gilt an sich
die Grundregel: die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweges (8 17
Abs. 1G.V. G.). Es enthält jedoch 817.Abs. 2 daselbst einen Vorbehalt zu Gunsten des
Landesrechts, demzufolge besondere Behörden, Kompetenzkonfliktsgerichtshöfe, eingesetzt
werden können (vgl. 8 17 E. G. V. G.).
II. Rechtshilfe:
Rechtshilfe im weitesten Sinne ist die Vornahme einer einzelnen behördlichen Rechts—
oflegehandlung (z. B. Vernehmung eines Zeugen) seitens einer Behörde in einem bei
einer anderen Behörde anhängigen Verfahren.
1. Die Rechtshilfe zwischen ordentlichen Gerichten im Deutschen Reiche bestimmt
ich nach 88 157 ff. G. V. G.; danach sind Rechtshilfegerichte die Amisgerichte, „ersuchter
Richter“ der Amtsrichter, Beschwerdegerichte in Rechtshilfeangelegenheiten die Oberlandes—
zerichte; das Rechtshilfeersuchen (die „Requisition“) darf regelmäßig nicht abgelehnt
werden. Ähnlich geregelt ist die Rechtshilfe zwischen einem ordentlichen Gericht einer—
eits, einem Militärgericht andererseiis (66 14.18 E. M.St.G.O). Entsprechend auch
ansulargerichtsbarkeitageset vom 7. April 1900 8 18, Schutzgebietsgesetz vom 25. Juli
00, 82.
2. Im übrigen sind maßgebend:
a) wenn ersuchende und ersuchte Behörde demselben Bundesstaate angehören,
das betr. Landesrecht;
wenn sie verschiedenen deutschen Bundesstaaten angehören, das Rechtshilfe⸗
gesetz des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 (vgl. auch R.G.
o. 9. Juni 1895 über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und
Vollstreckung von Vermögensstrafen);
zwischen deutschen und ausländischen Behörden das Völkerrecht (wichtig
hesonders für die Auslieferung).
N
. Die Jehre von den Varteien.
*17. J. Die Parteien im allgemeinen.
Literatur: Vgl. zu 8 28. Ferner: A. Friedländer, Anwaltszwang im deutschen Straf—
rozeß, Gerichtssaal Bd. UXS. 401.
J. Parteien sind — bei Zugrundelegung des sog. formalen Parteibegriffs — die—
enigen Wesen, auf deren Namen der Prozeß estellt ist.