fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

412 ZWEITER TEIL 
Statt der Hebammen- oder Arzthilfe sowie des Wochengeldes kann die 
Versicherungsanstalt Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt ge- 
währen; während der Krankenhauspflege ist das halbe Krankengeld den 
Angehörigen der im Krankenhaus untergebrachten Versicherten zu zahlen 
($ 149, Abs. 3). Ausserdem kann Versicherten, die sich in häuslicher Pflege 
oefinden, geschultes Pflegepersonal gestellt werden. Ferner können die 
Wöchnerinnen mit ihrer Zustimmung in Erholungsheime oder in Wöch- 
aerinnenheime aufgenommen werden. In einem solchen Falle können die 
Geldleistungen, das sind das Wochengeld und das Stillgeld, bis zur Hälfte 
zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten verwendet werden. (8.152): 
Als Mehrleistung kann das Stillgeld durch die Satzung bis zum Ablauf 
ler 26. Woche nach der Entbindung gewährt werden ($ 105 f). 
Familienwochenhilfe 
Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung zugunsten der Frauen 
der Versicherten. Der Anspruch auf diese Leistung wird nach Ablauf von 
vier Wochen von dem Tage an erworben, an dem der Versicherte versiche- 
rungspflichtig geworden ist ($ 97, Abs. 3). 
Die Familienwochenhilfe umfasst Hebammenhilfe und im Bedarfsfalle 
ärztlichen Beistand. Diese Leistung wird auch dann gewährt, wenn der 
Ehemann innerhalb des Zeitraums von 9 Monaten vor der Niederkunft 
gestorben ist ($ 95, II). 
Als Mehrleistung sieht das Gesetz weiter noch eine Ausdehnung der 
Familienwochenhilfe wie folgt vor: 
a) den Angehörigen eines Versicherten kann für die Dauer von sechs 
Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung ein Zuschuss, der 
nicht die Hälfte des Krankengeldes übersteigt, gewährt werden; , 
b) den Angehörigen eines Versicherten kann auch Stillgeld für eine 
Dauer von höchstens 26 Wochen gewährt werden, doch darf es ein Viertel 
des Krankengeldes des Versicherten nicht überschreiten (Art. 105, Abs. 1; 
Buchstaben e und AA. 
Durechführungsergebnisse 
Entbindungsfälle, für die Unterstützung gewährt worden ist 
Die zwei untenstehenden Tabellen geben einerseits für Böhmen, Mähren 
ınd Schlesien, anderseits für die Slowakei und Karpathorussland die Zahl 
ler Entbindungen an, für die Unterstützungen gewährt worden sind und 
lie auf je 1.000 Versicherte entfallen, desgleichen die durchschnittliche 
Dauer einer Entbindung. 
ENTBINDUNGSFÄLLE AUF JE 1.000 VERSICHERTE 
UND DURCHSCHNITTLICHE DAUER EINES ENTBINDUNGSFALLES 
IN BÖHMEN. MÄHREN UND SCHLESIEN 
Jahr 
1919 
1920 
1921 
„922 
‚923 
‚094. 
Entbindungsfälle auf je 
Tausend Versicherte | 
{Männer und Frauen} 
19,0 
18,8 
14,5 
9,6 
16,7 
158 
Durchschnittliche Dauer 
eines Entbindungsfalles 
in Tagen 
56,04 
57,98 
47,30 
43,39 
55,25 
5569
	        
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