3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß.
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vesentlichsten Punkte, namentlich Anklageform, Mündlichkeit, freie Beweiswürdigung,
Offentlichkeit und ausgiebige Verteidigungsrechte des Angeklagten, sowie in Beziehung auf
Rechtsmittel Rechnung getragen, daß aber andererseits die fesle Verknüpfung der Gerichts—
gewalt mit der Befehlsgewalt gewahrt worden ist.
B. Amfang der Militärstrafgerichtsbarkeit.
Die Militärstrafgerichtsbarkeit bedarf der Abgrenzung gegen die bürgerliche Straf—
zerichtsbarkeit, und zwar einerseits hinsichtlich der von ihr umfaßten strafbaren Hand—
lungen und andererseits hinsichtlich des ihr unterstellten Personenkreises. In fach—
licher Beziehung erstreckt sie sich auf alle strafbaren Handlungen, auf die bürgerlichen
wie auf die militärischen Delikte, d. h. es gibt keine strafbare Handlung, die an sich
— ihres Tatbestandes wegen — der Militärstrafgerichtsbarkeit grundsätzlich ent—
zogen wäre; vielmehr ist jede strafbare Handlung geeignet, militärgerichtlich abgeurteilt
zu werden. Nur ist die Untersuchung und Entscheidung wegen Zuwiderhandlungen gegen
Finanzs und Polizeigesetze, Jagd- und Fischereigesetze, sowie gegen Verordnungen dieses
Inhalts den bürgerlichen Behörden überlassen, wenn die Handlung nur mit Geldstrafe
und Einziehung oder einer dieser Strafen bedroht ist (5 2). Die Anderung der Straf—
androhung zieht somit gegebenenfalls die militärgerichtliche Zuständigkeit ohne weiteres
aach sich.
Die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellten Personen unterliegen dieser zum
Teil unbeschränkt, zum Teil in beschränktem Maße und zum Teil nur ausnahmsweise.
Den unbeschränkten Militärgerichtsstand haben die Militärpersonen des
aktiven Heeres und der aktiven Marine (sowie eine Anzahl von solchen Personen, die
ihnen in dieser Beziehung gleichgestellt sind), indem die Militärstrafgerichtsordnung im
allgemeinen daran festhält, daß diese Personen der Militärstrafgerichtsbarkeit wegen
aller strafbaren Handlungen zu unterstellen seien, gleichviel, ob die Handlungen vor dem
Diensteintritt oder während des aktiven Dienststandes begangen sind, und daß auch nach
dem Ausscheiden des Täters aus dem die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Ver—
hältnisse diese Gerichtsbarkeit wegen der vorher begangenen militärischen oder damit real
oder ideal konkurrierenden gemeinen Delikte bestehen bleibt. AUsnahmen von diesem
Grundsatze: 1. Die bürgerliche Strafgerichtsbarkeit ist begründet a) in dem
Falle, daß eine aktive, dem Offizierstande nicht angehörige Militärperson bei
einstweiliger Verwendung im Zivildienste des Reiches, eines Bundesstaates oder einer
Kommune eines Amtsdelikts sich schuldig macht und damit ein militärisches Delikt weder
deal noch real zusammentrifft (8 8); b) wegen vor dem Diensteintritte begangener Zu—
widerhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze, wenn vor dem Diensteintritte bereits
ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl zugestellt war, sowie wenn die Entlassung aus
dem aktiven Dienste erfolgt (887, 8); e) bei Einberufung von Personen des Beurlaubten—
tandes (Reservisten, Landwehrleuten, Ersatzreservisten) und ihnen gesetzlich gleichgestellten
Personen (aufgerufenen Landsturmpflichtigen u. s. w) zum Dienste wegen der vor dem
Tage, zu dem sie einberufen, begangenen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Straf-
gesetze (8 9 Abs. 1). 2. Die bürgerliche Strafgerichtsbarkeit kann begründet
werden, wenn eine Militärperson sich an einer von einer Zivilperson begangenen Straf—
tat beteiligt hat, sowie bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen zwischen
Militär- und Zivilpersonen (K 4), oder wenn eine Person des Beurlaubtenstandes sich
vährend einer Dienstleistung einer Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Strafgesetze
schuldig gemacht hat (d 9 Abs. 2). Die Übergabe an die bürgerliche Behörde steht im
Ermessen des Gerichtsherrn erster Instanz.
Einen beschränkten Militärgerichtsstand haben die Personen des Be—
arlaubtenstandes und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Personen allgemein, indem sie der
Militärstrafgerichtsbarkeit insoweit unterstellt sind, als die materiellen Militärstrafgesetze auf
sie Anwendunng finden (vgl. 86 M.St. G.B.), die dem Beurlaubtenstand angehörenden