Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 
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vesentlichsten Punkte, namentlich Anklageform, Mündlichkeit, freie Beweiswürdigung, 
Offentlichkeit und ausgiebige Verteidigungsrechte des Angeklagten, sowie in Beziehung auf 
Rechtsmittel Rechnung getragen, daß aber andererseits die fesle Verknüpfung der Gerichts— 
gewalt mit der Befehlsgewalt gewahrt worden ist. 
B. Amfang der Militärstrafgerichtsbarkeit. 
Die Militärstrafgerichtsbarkeit bedarf der Abgrenzung gegen die bürgerliche Straf— 
zerichtsbarkeit, und zwar einerseits hinsichtlich der von ihr umfaßten strafbaren Hand— 
lungen und andererseits hinsichtlich des ihr unterstellten Personenkreises. In fach— 
licher Beziehung erstreckt sie sich auf alle strafbaren Handlungen, auf die bürgerlichen 
wie auf die militärischen Delikte, d. h. es gibt keine strafbare Handlung, die an sich 
— ihres Tatbestandes wegen — der Militärstrafgerichtsbarkeit grundsätzlich ent— 
zogen wäre; vielmehr ist jede strafbare Handlung geeignet, militärgerichtlich abgeurteilt 
zu werden. Nur ist die Untersuchung und Entscheidung wegen Zuwiderhandlungen gegen 
Finanzs und Polizeigesetze, Jagd- und Fischereigesetze, sowie gegen Verordnungen dieses 
Inhalts den bürgerlichen Behörden überlassen, wenn die Handlung nur mit Geldstrafe 
und Einziehung oder einer dieser Strafen bedroht ist (5 2). Die Anderung der Straf— 
androhung zieht somit gegebenenfalls die militärgerichtliche Zuständigkeit ohne weiteres 
aach sich. 
Die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellten Personen unterliegen dieser zum 
Teil unbeschränkt, zum Teil in beschränktem Maße und zum Teil nur ausnahmsweise. 
Den unbeschränkten Militärgerichtsstand haben die Militärpersonen des 
aktiven Heeres und der aktiven Marine (sowie eine Anzahl von solchen Personen, die 
ihnen in dieser Beziehung gleichgestellt sind), indem die Militärstrafgerichtsordnung im 
allgemeinen daran festhält, daß diese Personen der Militärstrafgerichtsbarkeit wegen 
aller strafbaren Handlungen zu unterstellen seien, gleichviel, ob die Handlungen vor dem 
Diensteintritt oder während des aktiven Dienststandes begangen sind, und daß auch nach 
dem Ausscheiden des Täters aus dem die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Ver— 
hältnisse diese Gerichtsbarkeit wegen der vorher begangenen militärischen oder damit real 
oder ideal konkurrierenden gemeinen Delikte bestehen bleibt. AUsnahmen von diesem 
Grundsatze: 1. Die bürgerliche Strafgerichtsbarkeit ist begründet a) in dem 
Falle, daß eine aktive, dem Offizierstande nicht angehörige Militärperson bei 
einstweiliger Verwendung im Zivildienste des Reiches, eines Bundesstaates oder einer 
Kommune eines Amtsdelikts sich schuldig macht und damit ein militärisches Delikt weder 
deal noch real zusammentrifft (8 8); b) wegen vor dem Diensteintritte begangener Zu— 
widerhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze, wenn vor dem Diensteintritte bereits 
ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl zugestellt war, sowie wenn die Entlassung aus 
dem aktiven Dienste erfolgt (887, 8); e) bei Einberufung von Personen des Beurlaubten— 
tandes (Reservisten, Landwehrleuten, Ersatzreservisten) und ihnen gesetzlich gleichgestellten 
Personen (aufgerufenen Landsturmpflichtigen u. s. w) zum Dienste wegen der vor dem 
Tage, zu dem sie einberufen, begangenen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Straf- 
gesetze (8 9 Abs. 1). 2. Die bürgerliche Strafgerichtsbarkeit kann begründet 
werden, wenn eine Militärperson sich an einer von einer Zivilperson begangenen Straf— 
tat beteiligt hat, sowie bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen zwischen 
Militär- und Zivilpersonen (K 4), oder wenn eine Person des Beurlaubtenstandes sich 
vährend einer Dienstleistung einer Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Strafgesetze 
schuldig gemacht hat (d 9 Abs. 2). Die Übergabe an die bürgerliche Behörde steht im 
Ermessen des Gerichtsherrn erster Instanz. 
Einen beschränkten Militärgerichtsstand haben die Personen des Be— 
arlaubtenstandes und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Personen allgemein, indem sie der 
Militärstrafgerichtsbarkeit insoweit unterstellt sind, als die materiellen Militärstrafgesetze auf 
sie Anwendunng finden (vgl. 86 M.St. G.B.), die dem Beurlaubtenstand angehörenden
	        
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