thumbs : Gesetz über die Handelskammern

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Handelskammergefetz.

Firma gerichtet und bei denen die Haftung gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern in der Weise geregelt ist,
daßg sie bei einem oder bei einigen von den Ge—
sellschaftern auf den Betrag einer bestimmten Ver—
mögenseinlage beschränkt ist Kommanditisten), während
bei dem andern Teile der Gefellschafter eine Be—
schränkung der Haftung nicht statifindet (perfönlich
haftende Gesellschafter), F161 a, a. O,
Aktiengesellschaften VI. Buch, 3. Abschnitt a. a. O.),
bei denen sich die sämtlichen Gesellschafter nur mit
Einlagen auf das in Altien zerlegte Grundkapital der
Gesellschaft beteiligen, ohne persoöͤnlich für deren Ver⸗
bindlichkeiten zu haften, F 178 4. a. O.
Kommanditgesellschaften auf Akkien II. Buch,
4. Abschnitt a. a. O.), bei denen mindestens ein Ge⸗
sellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt
haftet (perfönlich haftender Gesellschafter), während die
übrigen (Kommanditisten) fich nur init Einlagen auf
das in Altien zerlegte Grundkapital der Gefellschaft
beteiligen, 8 320 a. a. O.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesetz
betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom
20. April 1892 (neue Fassung RGBl. 1898 S 846),
eine zwischen der offenen Handelsgesellfchaft und der
Altiengesellschaft stehende Gesellschaftsform.
Eingetragene Genossenschaften, Gesetz, betr.
die Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften vom
1. Mai 1889 (neue Fassung RoBl. 1808 S. 810)
d. h. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglieder⸗
zahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der
Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebes bezwecken.
Die unter Ziff. 125 aufgeführten Gefellschaften sind
ins Handelsregifter einzutragen, während für die Einge⸗
tragenen Genossenschaften ein daneben bestehendes selb⸗
ständiges Genossenschaftsregister geführt wird, Bekannt

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