Wahlberechtigung und Wählbarkeit. ßF8. 81
machung des Reichskanzlers, betr. die Führung des
Genossenschaftsregistess vom 11. Juli 1869. 6iGBl.
S. 180)
Die unter Ziff. 1486 aufgeführten Gesellschaften und
Benoffenschaften sind nur, wenn sie ein Handelsgewerbe
treiben, für die Handelskammern wahlberechtigt und bei⸗
tragspflichtig. Diese Voraussetzung liegt bei der offenen
Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft stets vor,
weil diese Gesellschaftsformen nur zugelassen sind, wenn der
Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsge—
werbes gerichtet ist (GGB. 88 105, 161). Dagegen können
die andern, unter 2—6 bezeichneten Gesellschaftsformen
auch angewendet werden, wenn der Betrieb eines Handels—
gewerbes nicht beabsichtigt ist. Derartige Gesellschaften
werden zwar in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen, sie sind aber nicht in die Handelskammer—
organisation einbezogen. Diese Einschränkung beruht auf
einem Beschlusse der Kommission des Abgeordnetenhaufes,
die sich dabei von der Absicht leiten ließ, Unternehmungen
auszuschließen, die völlig außerhalb des Handels ständen,
wie z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von
den Erben eines größeren ländlichen Grundbesitzes zu dessen
Bewirtschaftung, oder die von einer Verbindung von
Studierenden zum Erwerbe eines Haujes gedildel find,
III. Kommissionsbericht S. 48.
8. Die in Ziff. 1 und 2 aufgeführten gewerbesteuer—-pflichtigen
Kaufleute und Gesellschaften sind, wenn ihre
Firmen in mehreren Handelskammerbezirken im Handels⸗
(bzw. Genossenschafts.) Register eingetragen find, für jede
dieser Handelskammern wahlberechtigt und beitragspflichtig,
letzteres aber nur für die im Handelskammerbezirke be—
legenen Niederlasfungen, Betriebe oder Betriebsstätten (K26).
Solche mehrfache Eintragung findet nicht nur statt, wenn
ein Kaufmann oder eine Gesellschaft zwei oder mehrere von⸗
einander unabhängige Geschäfte befitzt, sondern auch, wenm
ein Unternehmer an verschiedenen Orten gleichartige, zu—
Lusensky, Handelskammergesetßz. 2. Aufl. 5