Full text : Gesetz über die Handelskammern

Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F3. 79

Handarbeit und arbeitet der Unternehmer selbst mit, ent—
faltet er insbesondere in einem handwerksmäßigen Betrieb
eine persönliche, wenn auch vielleicht nur beaufsichtigende
und anordnende Tätigkeit, so ist der Unternehmer Hand⸗
werker, Entscheidung des Reichsgerichts Zivils. Bd. 57
S. 383, Straff. Bd. 8 S. 126, Bd. 14 S. 424, Bd. 25
S. 3, Bd. 36 S. 38 und der vorerwähnte Beschluß des
Kammergerichts. vom 12. Dezember 1907.
Nur die eingetragenen Kaufleute sind wahlberechtigt
und beitragspflichtig. Die Tatsache der Eintragung ist für
die Handelskammer nicht ohne weiteres maßgebend, sondern
es ist nachzuprüfen, ob der Eingetragene auch wirklich
Kaufmann im Sinne des HGB. ist. Die Bestimmung des
8 5 des HGB.:

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so
kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Ein⸗
tragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das
unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handels—
gewerbe sei, oder daß es zu den im 84 Abf. 1
bezeichneten Betrieben (d. h. den Minderkaufleuten)
gehöre,
kommt für öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht in Betracht,
sondern gilt nur für das Privatrecht, Entsch des OVG.
v. 9. Juni 1902 (Bd. 41 S. 341).
7. Hierunter fallen gegenwärtig folgende Gesellschafts—
formen:
1. offene Handelsgesellschaften EI. Buch, 1. Titel
des Handelsgesetzbuchs), bei denen zwei oder mehrere
Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher
Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die
Haftung gegenüber den Gefellschaftsgläubigern be—
schränkt ist (K 105 a. a. O.).
Kommanditgesellschaften (II. Buch, 2. Abschnitt
a. a. O.), d. h. Gesellschaften, deren Zweck auf den
Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

2.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.