Während der Reichsbank das Notenprivileg für 50 Jahre verliehen worden
war, kann den Privatnotenbanken die Befugnis zur Notenausgabe
bereits nach 10 Jahren (zum 1. Januar 1935), alsdann von 10 zu 10 Jahren
unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist wieder genommen
werden. ' So wird. der Weg für eine weitere Vereinheitlichung
des Notenbankwesens offen gelassen.
Solange noch Rentenbankscheine neben den Reichsbanknoten umlaufen
— die Rentenbankscheine sind spätestens bis zum 11. Oktober 1934 aufzurufen;
Ende Dezember 1929 waren noch 480,37 Millionen Rentenmark
im Umlauf — gelten die den Notenbanken gewährten Kontingente nur
als oberste Grenze. Sie verringern sich .aber, um eine Inflation zu
verhüten, nötigenfalls nach einem bestimmten Schlüssel. Innerhalb der
Höchstgrenze wird das jeweilige Recht der Notenausgabe für die Gesamtheit
der 4 Privatnotenbanken für jedes Kalendervierteljahr auf 8,5 °/, des
in den Reichsbankausweisen des vorangegangenen Kalendervierteljahrs
ausgewiesenen durchschnittlichen Umlaufs an Reichsbanknoten bemessen.
Dieser Gesamtanteil wird auf die einzelnen Privatnotenbanken im Verhältnis
von 70:70:27 7:27 aufgeteilt.
Die für die einzelnen Notenbanken sich so ergebenden jeweiligen Notenausgaberechte
werden für jedes Kalendervierteljahr auf Grund der Reichsbankausweise
(s. S, 71).des vorhergehenden Kalendervierteljahrs vom. Reichswirtschaftsminister
im Reichsanzeiger bekanntgegeben. Tritt in einem Monat eine Änderung
des durchschnittlichen Umlaufs an Reichsbanknoten um mehr als 10 %9 gegenüber
demjenigen durchschnittlichen Reichsbanknotenumlauf ein, nach dem sich der Umlauf
an Privatbanknoten bemißt, so wird auf Antrag der Reichsbank oder einer Privatnotenbank
dieser Monatsumlauf vom Reichswirtschaftsminister als Bemessungsgrund:
Jage für den Rest des Vierteljahrs. erklärt, und die sich daraus ergebenden jeweiligen
Notenausgaberechte werden bekanntgemacht.
Ist das jeweilige Notenausgaberecht für eine Privatnotenbank niedriger
als das des vorhergegangenen Vierteljahrs (oder Monats), so hat die Privatnotenbank
innerhalb des auf dieses Kalendervierteljahr (oder diesen
Monat) folgenden Monats ihren Notenumlauf dem neuen Notenausgaberecht
anzupassen.
Die Privatnötenbanken dürfen auf 50, 100 oder ein mehrfaches
von 100 RM lauten. Sie sind, im Gegensatz zu den Reichsbanknoten,
nicht gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur „gesetzlich zugelas‘
senes Zahlungsmittel“, Die Notenbank, die sie ausgibt, muß sie an
ihrem Sitze und bei allen Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwert
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