Full text : Bankpolitik (2.1930)

in Zahlung nehmen, die anderen Privatnotenbanken nur an ihrem Sitze
und bei Zweiganstalten in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern.
Hinsichtlich der Notendeckung — und auch der Deckung für
Depositen — gelten dieselben Vorschriften wie für die Reichsbank.
Auch die Einlösungsvorschriften sind analog der Reichsbank.
Solange die Reichsbank ihre Noten nicht in Gold oder Devisen einlöst,
kann dies natürlich auch den Privatnotenbanken nicht zugemutet werden.
Um das Vertrauen zur Privatbanknote zu stärken, müssen die Banken
die Noten, die sie ausgegeben haben, auf Verlangen in Reichsbanknoten
umtauschen.
Hinsichtlich ihrer Diskont-und Lombardsätze sind die Privatnotenbanken
 in gewisser Beziehung an die Sätze der Reichsbank gebunden
 ($ 15). Sie dürfen
Wechsel und Schecks nicht unter den öffentlich bekanntgemachten
Hundertsätzen der Reichsbank diskontieren; beträgt jedoch der
Diskontsatz der Reichsbank 4°, oder weniger, so sind die Privatnotenbanken
 befugt, !/,°/, unter dem Reichsbanksatze zu diskontieren;

Wechsel, Wertpapiere und Waren nicht unter dem Hundertsatze
lombardieren, zu dem sie Wechsel zu diskontieren befugt sind.
Während Notensteuer von der Reichsbank nur zu entrichten
ist, wenn die Deckung unter den Mindestvorschriften bleibt, kommt
sie für Priratnotenbanken dann in Betracht, wenn deren Notenumlauf
 ihren Barvorrat zuzüglich ihres bisherigen steuerfreien Notenausgaberechts
 ($ 9 Abs. 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875), mindestens
aber zuzüglich von ?/, des ihnen im Gesetz vom 30. August 1924 zugewiesenen
 Höchstumlaufsbetrags übersteigt. In diesem Falle haben sie von
dem Überschuß eine Steuer in Höhe von !/, des jeweiligen Reichsbankdiskontsatzes,
 mindestens aber 5°/,, auf das Jahr berechnet, zu entrichten.
Als Barvorrat gilt für die Berechnung der Notensteuer der Bestand
 an Gold und Devisen sowie (anders als bei der Reichsbank!) der
Bestand an Noten anderer deutscher Banken, also auch an Reichsbank:
noten.
Notensteuer ist demnach insoweit zu entrichten, als der Betrag der
umlaufenden Noten größer ist als der Bestand an Gold, Devisen (soweit sie
zur Notendeckung Verwendung finden können) und Noten anderer deutscher
 Banken plus steuerfreies Kontingent, Dieses beträgt für

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