lombardierten und diese oft 10 Tage vor Verfall zu einem höheren
Satze diskontierten. Oder aber, sie diskontierten einen Teil der von
einer Firma eingereichten Wechsel zum vorgeschriebenen Satz und lombardierten
den anderen Teil zu einem erheblich niedrigeren Zinsfuß. Daher
wurde die Novelle von 1899 durch die Novelle vom 16, Dezember 1919
dahin erweitert, daß die Privatnotenbanken sich zu verpflichten hatten,
vom 1. Januar 1925 ab Wechsel und Wertpapiere nicht unter dem Prozentsatz
zu lombardieren, zu dem sie Wechsel zu diskontieren befugt
sind.
Was das Bankgesetz und die Novelle von 1899 bezweckt hatte, die Zahl
der Notenbanken in Deutschland herabzumindern, war erreicht worden.
Neben der Reichsbank bestehen nur noch 4 Noteninstitute.
Als bei Beginn des Weltkrieges die Reichsbank von der Verpflichtung,
ihre Noten in Gold einzulösen, befreit wurde, mußte naturgemäß auch für
die Privatnotenbanken diese Verpflichtung wegfallen; sie durften nunmehr
zur Einlösung ihrer Noten Reichsbanknoten: verwenden.
Mit Entwertung der Mark stieg auch der NotenumlaufderPriratnotenbanken.
Die in Papiermark bemessene Notenausgabegrenze
und das steuerfreie Notenkontingent erwiesen sich immer wieder als nicht
ausreichend und mußten. fortgesetzt erhöht werden.
Die Rentenmarkkontingente ermöglichten es den Privatnotenbanken,
ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, bis eine neue
Grundlage für ihr Notenausgaberecht geschaffen wurde, Das Bankgesetz
zom 30. August 1924 sagt: Die bestehenden Notenausgaberechte
der Bayerischen Notenbank,
der Württembergischen Notenbank,
der Sächsischen Bank und
der Badischen Bank
bleiben unberührt. Die Höchstgrenze, bis zu der diese 4 Privatnotenbanken
Noten ausgeben dürfen, darf insgesamt 194 Millionen RM nicht übersteigen,
Die 4 Privatnotenbanken, deren Beseitigung in den Verhandlungen des
Sachverständigenkomitees angeregt wurde, blieben infolge des Hinweises
auf die Bedeutung, die sie für das Wirtschaftsleben der betreffenden Länder
haben, bestehen. Ein besonderes Gesetz, das Privatnotenbankgesetz
vom 30. August 1924, wird erlassen. In wesentlichen Punkten
schließt es’ sich den Bestimmungen des Bankgesetzes vom 14. März
1875 an.