Full text : Bankpolitik (2.1930)

Anhang: Das Notenbankwesen in den ehemaligen deutschen
Schutzgebieten ?).

a) Ausgabe von Banknoten in den Schutzgebieten.
Nach der Verordnung vom 30. Oktober 1904 konnte die Befugnis zur Ausgabe von
Banknoten in den Schutzgebieten nur durch eine vom Reichskanzler zu erteilende
Konzession erworben werden. In dieser sind Bestimmungen zu treffen über die
Stückelung, die Einlösung und Einziehung der Banknoten, über die Deckung des
Notenumlaufs, über den Geschäftskreis und die Publikationsverpflichtung der mit der
Befugnis der Notenausgabe auszustattenden Bank, über die Beteiligung des Schutzgebietsfiskus
 am Reingewinn der Bank, über die Rechte der Aufsichtsbehörde, sowie
über alle anderen Punkte, deren Regelung im Interesse der Sicherung des Notenumlaufs
 und des Geldverkehrs erforderlich erscheint.

b) Die Deutsch-Ostafrikanische Bank.
Am 6. Januar 1905 wurde mit einem Kapital von 2 Millionen M (50 99 eingezahlt)
als Kolonialgesellschaft die Deutsch-Ostafrikanische Bank gegründet. Sie sollte „den
Geldumlauf und die Zahlungsausgleichungen im Schutzgebiet, sowie den Geldverkehr
des Schutzgebietes mit Deutschland und dem Auslande regeln und erleichtern“.
Am 15. Januar 1905 erhielt die Bank vom Reichskanzler die Ermächtigung, nach
Bedürfnis des Verkehrs auf Rupien lautende Noten bis zum dreifachen Betrage des
eingezahlten Kapitals auszugeben. Von den im Umlauf befindlichen Banknoten mußte
mindestens ein Drittel durch. Metallgeld, Reichskassenscheine oder Reichsbanknoten
gedeckt sein. Für den Rest konnte die Deckung bestehen in Wechseln und wechselähnlichen
 Papieren (Schecks und sog. Promessen) mit einer Verfallzeit bis zu
6 Monaten, oder in Guthaben bei der Reichsbank, Seehandlung und, mit Genehmigung
des Reichskanzlers, auch bei anderen Banken.
Notensteuer ist in Höhe von 5%9 zu zahlen, sobald der Notenumlauf den
doppelten Betrag des Barvorrats überschreitet, wird jedoch nur von dem Notenumlauf
erhoben, der den Betrag von 500 000 Rupien übersteigt. Die Berechnung der Noten.
steuer erfolgt einmal monatlich in folgender Weise:
Kassenbestand 505 200 Rupien
Notenumlauf . 1068200
steuerfrei . „= = d 010400
steuerpflichtig . . . + + 52800 Rupien
Notensteuer 5/2%0 . - Ve 290

Die Bestimmungen über Aufhebung bzw. Erwerb der Bank seitens des deutschostafrikanischen
 Landesfiskus, über dessen Beteiligung am Reingewinn, über Einlösungspflicht
 der Noten usw. sind den entsprechenden Bestimmungen des deutschen
Bankgesetzes nachgebildet. -
1) Dieser Abschnitt hat zurzeit leider nur historisches Interesse.

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