Full text : Bankpolitik (2.1930)

Zweck der Bank ist, den Geldumlauf im Gebiete der Freien Stadt
Danzig zu regeln, die Zahlungsausgleichungen in Danzig und den Geldverkehr
 mit dem Auslande zu erleichtern, ferner Bankgeschäfte auf Grund
der ihr erteilten Konzession zu betreiben. Die Bank hat ihren Sitz in
Danzig, ist aber berechtigt, überall im Gebiet der Freien Stadt Danzig —
und mit Zustimmung des Senats auch außerhalb dieses Gebietes — Zweiganstalten
 oder Agenturen zu errichten,
Nachdem durch den Friedensvertrag von Versailles die Stadt Danzig
von Deutschland getrennt und mit dem angrenzenden Gebiet zu einer
Freien Stadt erklärt worden war, war der Junge Staat vor die Wahl
gestellt, die deutsche Währung beizubehalten oder die Polens, mit dem ihn
in Zukunft enge wirtschaftliche Beziehungen verbinden würden, einzuführen.
 Man entschied sich in Danzig für Beibehaltung der deutschen
Währung. Mit Zusammenbruch der Mark trennte man sich aber von ihr
und erklärte durch Verordnung vom 20. Oktober 1923 (als Zwischenlösung)
den Gulden — 100 Pfennige — !/,, Pfund Sterling zur Rechnungseinheit;
 vom 1. Januar 1924 ab war dieser Danziger Gulden alleingültiges
 gesetzliches Zahlungsmittel. Die am 17. März 1924 in Tätigkeit
 tretende Bank von Danzig wurde Trägerin der endgültigen Guldenwährung.

Die dauernde Verbindung mit der englischen Währung ist dadurch
geschaffen, daß die Bank von Danzig verpflichtet ist, gegen Einzahlung
von Danziger Gulden oder Noten der Bank von Danzig in Beträgen von
mindestens 1000 Gulden Schecks auf ihre Zahlstelle in London zu verabfolgen,
 sobald ihr die Gulden oder Noten nicht höher als zu £ 0—19—10
für je 25 Gulden angeboten werden. Andererseits muß die Bank von
Danzig bei ihrer Zahlstelle in London Schecks in Gulden auf ihre Kasse
in Danzig gegen englische Pfunde verabfolgen, die über mindestens 1000
Gulden lauten und zum Kurse von nicht mehr als £ 1—0—1 für je
25 Danziger Gulden abgegeben werden.

b) Verwaltungsorganisation.
Organe der Bank sind: Vorstand, Bankausschuß, Aufsichtsrat und
Hauptversammlung.
Der Vorstand (1 Präsident, 1 Direktor und 2 stellvertretende Direktoren)
 leitet die Bank und vertritt sie nach außen in allen Rechtsgeschäften
 und sonstigen Angelegenheiten. Er ernennt und entläßt die

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