Full text : Bankpolitik (2.1930)

f) Kapital und Gewinnverteilung:
Das Aktienkapital der Bank wurde bei ihrer Gründung auf 12 Millionen
 Golddollars U.S.A., geteilt in 120000 Aktien zu 100 Golddollars
U.S.A., festgesetzt. Der Staat ist an dieser Aktiengesellschaft mit einem
Drittel des Aktienkapitals beteiligt. Hierüber ist eine Kumulativaktie
(lautend über 40000 Stück) ausgestellt, wobei das Stimmrecht durch
einen Bevollmächtigten des Finanzministers ausgeübt wird.
Nach dem Gesetz vom 27, November 1929 ist das bisherige Aktienkapital
im Verhältnis von 1 Golddollar — K& 33.75 auf 405 (ausgewiesen bisher
in der Bilanz zu dem bei der Zeichnung gültigen Kurs von 33.90 KE mit
406,8) Millionen K& umgewandelt worden, so daß der Nominalwert einer
Aktie 3375 K& beträgt. Durch dieses Gesetz wurde der Bank das Recht
erteilt, das Aktienkapital auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung
 auf 607,5 Millionen K& zu erhöhen.
Die Gewinnverteilung geschieht nach folgendem Schlüssel, Es
werden von dem Reingewinn überwiesen:
1. 6%, den Aktionären;
2. von dem Rest 10 °/, dem Reservefonds der Bank, bis dieser die Hälfte
des Aktienkapitals erreicht.
Der Reservefonds dient vor allem zur Deckung der aus den Geschäften der
Bank entstandenen Verluste, sofern diese nicht aus den laufenden Erträgnissen gedeckt
 werden können, weiter aber auch zur Ergänzung der Dividende der Aktionäre
auf 6% in solchen Jahren, in denen der Reingewinn diese Höhe nicht erreicht,
Die Hälfte des Reservefonds muß in tschechischen Staatsschuldverschreibungen
angelegt werden.
3. Von dem noch übrigbleibenden Betrage erhalten eine Hälfte die Aktionäre
 als Superdividende bis zur Gesamthöhe von 8°%,; die andere
Hälfte fällt dem Staate zu; würde durch diese Zuteilung die Gesamtdividende
 der Aktionäre 8°, übersteigen, so erhalten von dem 8°/, übersteigenden
 Betrage die Aktionäre !/,, der Staat ®/,.
Für 19928 erhielten die Aktionäre 81/4 %/g Dividende.
Den Aktionären wird zwar eine Mindestdividende (6 °/,) garantiert;
alles in allem aber sind sie schlechter gestellt als die Aktionäre der Österreichischen
 oder der Ungarischen Nationalbank.
g) Auflösung der Bank.

Kommt es zur Liquidation der Bank, ohne daß diese vom Staate
vollständig übernommen wird, so bestimmt die Generalversammlung, auf
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