Full text : Bankpolitik (2.1930)

gesellschaften auf den verschiedensten Gebieten der Industrie die den
Bedürfnissen der Gegenwart entsprechende Konzentration der Kapitalien
und Kräfte herbeiführten.“
Dem Statut des Schaaffhausenschen Bankvereins ist, ebenso wie nachher
 dem Statut der Bank für Handel und Industrie, folgender bankpolitisch
 so wichtige Satz vorangestellt: „Die Gesellschaft ist zum Betrieb
 aller Bankiergeschäfte befugt, mithin zu solchen Geschäften, aus
denen sie ihre Gelder, sobald sie deren bedarf, zu jeder Zeit leicht
zurückziehen kann.“ Im einzelnen wird dann angegeben, welchen
Operationen sie ihre Tätigkeit und ihre Mittel zuwenden soll. Verboten
ist: der Ankauf von Immobilien, die Gewährung von Darlehen auf Hypotheken,
 sowie jede Art von Spekulation, die außer dem Bereich eines
Bankiergeschäftes liegt. Das Gründungsgeschäft lag zwar im Bereich
eines rheinischen Bankgeschäftes; daß aber die hierin angelegten Gelder
jederzeit leicht rückziehbar sind, muß, wie heute, auch damals schon sehr
zweifelhaft erschienen sein 1).
Gleich im Anfang seines Bestehens gelang es dem Bankverein, wichtige
Verbindungen mit der rheinisch-westfälischen Industrie zu bekommen.
Er beteiligte sich an Gründungen und rief zahlreiche industrielle Unternehmungen
 ins Leben?). In seinem Jahresbericht für 1852 heißt es:
„Aufgabe eines großen Bankinstituts ist es, nicht sowohl durch eigene
große Beteiligung neue Industriezweige ins Leben zu rufen, als durch die
Autorität ihrer auf gründlicher Prüfung beruhenden Empfehlung die
Kapitalisten des Landes zu veranlassen, die müßigen Kapitalien solchen
Unternehmungen zuzuwenden, welche, richtig projektiert, wirklichen Bedürfnissen
 entsprechend und mit der Garantie einer sachkundigen Leitung
 versehen, eine angemessene Rentabilität in Aussicht stellen.“
Was die Geschäftspolitik des Bankvereins anbelangt, so sind charakteristisch
 die Bestimmungen über Annahme von Depositengeldern. Nachdem
 der Aufsichtsrat bereits in seiner ersten Sitzung den Höchstbetrag
für anzunehmende Depositen auf 2 Millionen Taler begrenzt hatte,
werden, nach dem Geschäftsbericht von 1850, Depositen nur auf 3-, 6- und
12monatige Kündigung angenommen. „Wir erachten es im Interesse

1) Über die verschiedenen Statutenänderungen s. Alfred Bosenick, Neudeutsche
 gemischte Bankwirtschaft, Ein Versuch zur Grundlegung des Bankwesens.
München 1912.

?} Einzelheiten s. u. a. bei Rießer, a. a. 0. -

4)
            
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