Full text : Bankpolitik (2.1930)

anderen deutschen Notenbanken ab, die nur das eine Ziel hatten: „Verdienen“,

Im Gegensatz zur Mehrzahl der anderen Notenbanken hatte die Preu-Bische
 Bank ihre Kapitalien so angelegt, daß sie nach menschlicher Berechnung
 niemals in Zahlungsschwierigkeiten geraten konnte. Ihre Hauptaktivgeschäfte
 waren von jeher das Diskont- und das Lombardgeschäft,
und hierbei ging sie äußerst vorsichtig zu Werke,
Die größere Ausdehnung des Notengeschäftes, die segensreiche Wirkung
der Preußischen Bank, die Schäden, die die privaten Noteninstitute ver-Ursacht
 hatten, ließen es erklärlich erscheinen, daß man sich jetzt in
Deutschland auch in den Kreisen der Volkswirte und Juristen eifrig mit
dem Zettelbankwesen, der sogenannten Bankfrage, beschäftigte.
Eine einheitliche Regelung des deutschen Notenbankwesens
erstrebte ein aus dem Jahre 1861 stammender Entwurf der preußischen
Regierung. Hiernach sollten Notenbanken nur an Zentralplätzen des
Handels und der Industrie, an denen ein lebhafter Geldverkehr stattfand,
bestehen. Die Banken sind verpflichtet, heißt es in dem Entwurf, die von
ihnen ausgegebenen Noten jederzeit gegen bares Geld einzulösen. Damit
sie hierzu in der Lage sind, haben sie eine, zu den übrigen Bankgeschäften
nicht verwendbare Kasse zu halten, in der jederzeit ein dem Werte der
umlaufenden Noten gleicher Betrag vorrätig gehalten wird, wovon mindestens
 ?/, bares Geld sein muß, während die anderen ?/, in diskontierten
Wechseln bestehen können. Die Befugnis zur Notenausgabe darf nur von
der Landesregierung selbst oder von solchen Bankinstituten ausgeübt
werden, denen sie die Ermächtigung hierzu unter Einhaltung gewisser
allgemeiner Grundsätze erteilt hat.
Der Entwurf ist vielfach bekämpft worden. So faßte 1861 der IV. Volkswirtschaftliche
 Kongreß in Stuttgart folgenden Beschluß: „Der preußische
Entwurf vom 1. Mai 1861 entspricht nicht den Anforderungen einer
volkswirtschaftlich richtigen Gestaltung des deutschen Zettelbankwesens.
Nur durch eine gemeinsame deutsche Bankgesetzgebung, welche unter
Beseitigung der Konzessionen und Monopole eine möglichst freie Bewegung
 neben voller Öffentlichkeit und Verantwortlichkeit gestattet, kann
einem Verkehrsbedürfnis genügt und das Bankwesen in befriedigender
Weise geordnet werden.“ Mit anderen Worten: Besserung der Verhältnisse
 im Notenbankwesen sei nur bei vollkommener Bankfreiheit und
völliger Notenfreiheit denkbar, d. h. also: der Staat habe sich jeglicher
Einmischung in diese Verhältnisse zu enthalten.
            
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