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Unfallversicherung.
behandlung die der Krankenversicherung zur Gewährung von Kranken⸗
pflege und Krankengeld, soweit nicht die Genossenschaft Heilanstaltpflege
oder Anstaltpflege gewährt. Mit der Anzeige der Ubernahme der Kranken⸗
behandlung durch die Genossenschaft endet die Verpflichtung der Kranken⸗
kasse zur Gewährung von Krankenpflege, mit der Anzeige der Gewährung
von Rente oder Krankengeld durch die Genossenschaft ermäßigt sich das
Krankengeld aus der Krankenversicherung entsprechend. Im Verhältnis
zwischen Krankenkasse und Genossenschaft gehen die Aufwendungen für
das Heilverfahren zu Lasten des Trägers der Unfallversicherung, wenn
aber der Anspruch des Verletzten auf Krankengeld aus der Kranken⸗
versicherung vor dem Ablauf der 8. Woche nach dem Unfall wegfällt,
bis zum Wegfall des Krankengeldes in Höhe der Verpflichtungen der
Krankenkasse zu deren Lasten. Die Aufwendungen für wiederkehrende
Geldleistungen, die dem Verletzten während der ersten 8 Wochen nach
dem Unfall gewährt werden, gehen zu Lasten der Krankenkasse, soweit
sie nicht über das hinausgehen, was die Krankenkasse auf Grund der
Krankenversicherung zu leisten hat, im übrigen zu Lasten des Trägers
der Unfallversicherung. Die Aufwendungen für wiederkehrende Geld⸗
leistungen, die dem Verletzten vom Beginn der 9. Woche an gewährt
werden, gehen bis auf bestimmte zu Lasten der Krankenkasse verbleibende
zu Lasten des Trägers der Unfallversicherung. Der Träger der Unfall⸗
versicherung kann mit der Durchführung der Krankenbehandlung und
mit der Gewährung der während der Krankenbehandlung ihm obliegenden
Geldleistungen die Krankenkasse beauftragen (88 559gff., O9330. 1065, 1504 ff.,
1510).
Träger der Unfallversicherung sind regelmäßig die Berufs—
genossenschaften, wenn jedoch der Betrieb oder die Tätigkeit auf Rechnung
des Reichs oder eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
gehen, das Reich oder das Land oder die Reichsbahn-Gesellschaft. Das
Reich oder Land kann insoweit aber einer Berufsgenossenschaft beitreten.
Ferner ist das Land Versicherungsträger für die Betriebe der Feuerwehren
und zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, die nicht für seine Rechnung
gehen, und für die Unfälle beim Lebensretten. Insoweit können aber
eine Gemeinde von wenigstens 250000 Einwohnern oder mehrere zu
einem Versicherungsverbande vereinigte Gemeinden zum Versicherungs⸗
träger erklärt werden. Letzteres kann auch bezüglich der Krankenhäuser
und ähnlicher Anstalten, der Einrichtungen und Tätigkeiten in der Wohl⸗
fahrtspflege und im Gesundheitsdienste, der Laboratorien, der Schauspiel⸗
unternehmungen usw. und der Röntgenbetriebe geschehen, soweit die Ge—
meinde Unternehmer ist; endlich auch für solche Bauarbeiten und Tätig—
keiten beim Halten von Reittieren und Fahrzeugen. Ist nicht eine Berufs⸗
genossenschaft Versicherungsträger, so sind besondere Ausführungsbehörden
inzusetzen (58 623ff., 892ff., 956ff., 1033, 1118ff., 1218).
Die Berufsgenossenschaften unterstehen der Aufsicht des Reichs⸗
oder Landesversicherungsamts. Sie setzen sich lediglich aus Unternehmern