Unfallversicherung.
aussichtlichen Bedarf der Berufsgenossenschaft an Geldmitteln zu decken
und Betriebsmittel in angemessener Höhe bereitzustellen. Steht der im
Jahre tatsächlich erforderlich gewesene Bedarf fest, so wird er auf die
einzelnen Mitglieder verteilt. Hierbei wird die Höhe des auf jedes Mit⸗
glied entfallenden Beitrags nach der Größe und Gefährlichkeit seines Be—
triebs abgestuft. Bei den Zweiganstalten wird dagegen der wahrscheinliche
Bedarf nach festen, für einen bestimmten Zeitabschnitt, höchstens 5 Jahre,
in einem „Prämientarif“ festgestellten Sätzen von den Unternehmern
im voraus eingezogen (Prämienverfahren). Die Beträge für Entschädi⸗
gungen aus Unfällen bei Bauarbeiten mit höchstens 6 Arbeitstagen und
unter Umständen aus Unfällen bei Kleinbetrieben und Tätigkeiten in der
Wohlfahrtspflege und dem Gesundheitsdienst werden auf die im Bezirke
der Berufsgenossenschaft belegenen Gemeinden nach Maßgabe der Be—
völkerungsziffer umgelegt. Der aufzubringende Bedarf bestimmt sich regel⸗
mäßig nach dem Betrage der gemachten Ausgaben. Für die Tiefbau—
Berufsgenossenschaft (mit gewisser Beschränkung) und die Zweiganstalten
gilt jedoch das Kapitaldeckungsverfahren, nach dem nicht nur der wirkliche
Bedarf, sondern der Kapitalwert der Renten aufzubringen ist, die dem
Versicherungsträger im abgelaufenen Geschäftsjahre zur Last gefallen
sind (68 731ff., 798ff., 9809 ff., 1162ff., 1196). Die Berufsgenossenschaften
haben Rücklagen anzusammeln, die durch Zuschläge zu den Entschädigungs⸗
beträgen gebildet werden und nur mit Genehmigung des Reichsversiche—
rungsamts, das dann auch die Art der Ergänzung bestimmt, angegriffen
werden dürfen (58 741ff. 1013, 1164).
Durch diese Aufbringung der Mittel sind die Unternehmer an der
Verringerung der Betriebsgefahren und der Entschädigungslast wirt⸗
schaftlich beteiligt. Nach dem Gejetz erwächst hieraus den Berufsgenossen⸗
schaften Recht und Pflicht, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen,
ihre Einhaltung durch technische Aufsichtsbeamte zu überwachen und ihre
Ubertretung mit Strafe (für die Unternehmer und die Arbeiter) zu bedrohen.
An der Beratung und Beschlußfassung über diese Vorschriften sowie an
der alljährlichen Beratung über die Maßnahmen zur Unfallver⸗
hütung nehmen auch Vertreter der Versicherten teil, und zwar mit vollem
Stimmrecht und in gleicher Anzahl wie die beteiligten Vorstandsmitglieder.
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs—
versicherungsamts. Die Berufsgenossenschaften haben für die Durch—
führung der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen und sind berechtigt
und auf Verlangen des Reichsversicherungsamts verpflichtet, zu diesem
Zwecke technische Aufsichtsbeamte anzustellen (8 848ff., 1030ff., 1190ff. ).
Die Entschädigungen zahlt die Post vorschußweise auf An—
weisung der Genossenschaftsvorftände. Die Zahlungen werden nach Ab⸗—
lauf jedes Geschäftsjahrs den Genossenschaftsvorständen nachgewiesen
und von ihnen eingezogen. Doch können die obersten Postbehörden —
und das tun sie tatsächlich — von jeder Genossenschaft bis zur Höhe der
voraussichtlich zu zahlenden Beträge einen Vorschuß einfordern, den das
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