Arbeitslosenversicherung.
49
die Arbeitslosenunterstützung erstmalig beantragt wird, sofern der Arbeits⸗
lose während der letzten 2 Jahre 52 Wochen in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung und bei den späteren Unterstützungen, wenn er in den
letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung wenigstens 26 Wochen in
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Gewisse, in
der Rechtsprechung als Erweiterungszeiten bezeichnete Tatbestände
führen dazu, daß sie nach rückwärts den Anwartschaftsrahmen erweitern.
Dies sind Zeiten, während deren der Arbeitslose 1. durch eine
versicherungsfreie Arbeitnehmertätigkeit oder durch selbständige Arbeit
den erforderlichen Lebensunterhalt erworben hat, 2. eine versicherungs⸗
pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die nicht zur Erfüllung einer
neuen Anwartschaftszeit ausreicht, 3. sich in einem geregelten Aus—
bildungsgange zur Berufsumschulung oder ⸗fortbildung befunden hat,
4. keine Arbeitslosenunterstützung erhalten durfte, weil er noch Leistungen
aus dem Arbeitsverhältnisse bezog, 5. durch Krankheit, Schwangerschaft
oder Wochenbett zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert
gewesen ist, seine versicherungspflichtige Beschäftigung fortzusetzen, 6. auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde oder 7. Arbeitslosen⸗
unterstützung erhielt, ohne seinen Anspruch auf die Unterstützung zu er⸗
schöpfen (8 95).
Erschöpft ist der Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung,
wenn sie für insgesamt 26 Wochen gewährt wurde. Sie darf erst dann
wieder gewährt werden, wenn die Anwartschaftszeit von neuem erfüllt
ist. Bei besonders ungünstigem Arbeitsmarkt kann die Höchstdauer
der Arbeitslosenunterstützung durch den Verwaltungsrat der Reichs⸗
anstalt über 26 Wochen hinaus bis auf 39 Wochen ausgedehnt werden.
Die Anordnung kann auch auf bestimmte Berufe oder Bezirke beschränkt
werden.
Die Arbeitslosenunterstützung wird nach Ablauf einer Wartezeit
gewährt. Diese beginnt mit dem Tage der Arbeitslosmeldung. Hat der
Arbeitslose jedoch für diesen Tag noch Arbeitsentgelt bezogen, so beginnt
sie mit dem folgenden Tage. Die Wartezeit dauert im Regelfalle 1. vier⸗
zehn Tage bei Arbeitslosen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, keine zuschlagsberechtigten Angehörigen haben und in die häus—
liche Gemeinschaft eines anderen aufgenommen sind, 2. sieben Tage bei
Arbeitslosen ohne zuschlagsberechtigte Angehörige, wenn sie das 21. Le—
bensjahr vollendet haben oder nicht in die häusliche Gemeinschaft eines
anderen aufgenommen sind, sowie bei Arbeitslosen bis zu drei zuschlags⸗
berechtigten Angehörigen, 3. drei Tage bei Arbeitslosen mit vier oder
mehr zuschlagsberechtigten Angehörigen. In gewissen Fällen verkürzt sich
die Wartezeit oder fällt ganz weg (388 110-1106 AVAVG.).
Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung wird im einzelnen in der
Weise geregelt, daß bestimmte Klassen nach der Höhe des zuletzt bezogenen
Entgelts gebildet sind, und zwar:
Leitfaden der deutschen Sozialversicherung. 1930.