Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Arbeitslosenversicherung. 
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Ferner besteht eine Meldepflicht auch noch in folgenden Fällen: Der Unter⸗ 
stützungsempfänger hat unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen, wenn er 
aus seiner früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhält, 
wenn ein zuschlagsberechtigter Angehöriger eine entlohnte Arbeit über— 
nimmt, wenn ein solcher stirbt, die häusliche Gemeinschaft verläßt oder ihm 
von einem Dritten Unterhalt gewährt wird, sowie, wenn der Unterstützungs⸗ 
empfänger sonstige Leistungen aus der Sozialversicherung erhält (8 176). 
Zur Verringerung der Arbeitslosigkeit, insbesondere zur Beschaffung zu— 
sätzlicher Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen, können ferner Mittel in 
Form von Darlehen oder Zuschüssen insoweit — als wertschaffende 
Arbeitslosenfürsorge — zur Verfügung gestellt werden, als die Mittel 
der Reichsanstalt durch die Maßnahme entlastet werden (8139). 
Als Nebenleistung der Arbeitslosenversicherung ist die Zahlung von 
Beiträgen aus Mitteln der Reichsanstalt zur Aufrechterhaltung der 
Anwartschaft Arbeitsloser in der Invaliden-, Angestellten- und 
knappschaftlichen Pensionsversicherung während des Bezugs der 
Hauptunterstützung anzusehen (8 129). Ferner spielt eine wesentliche Rolle 
die Krankenversicherung der arbeitslosen Hauptunterstützungs— 
empfänger. Diese sind aus Mitteln der Reichsanstalt in der Regel bei der 
allgemeinen Ortskrankenkasse zu versichern (88 117ff.) 
Schließlich sieht das Gesetz noch die Möglichkeit zur Erhöhung einer 
Kurzarbeiterunterstützung durch den Verwaltungsrat der Reichs— 
anstalt vor für die Fälle, in denen die Beschäftigten infolge Arbeits— 
mangels die in ihrer Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht 
erreichen und deswegen Lohnkürzungen unterworfen sind (8 150). 
Bei Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung oder 
bei Nichterfüllung der oben erwähnten Anwartschaftszeiten, wenn der 
Arbeitslose wenigstens 13 Wochen in einer versicherungspflichtigen Be— 
— 
Arbeitsmarktlage Krisenunterstützung gewährt werden. Voraussetzung 
ist auch hier, daß der Arbeitslose arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfrei— 
willig arbeitslos ist. Daneben muß Bedürftigkeit vorliegen. 
Die Höhe der Krisenunterstützung wird in ähnlicher Weise wie die— 
jenige der versicherungsmäßigen Arbeitslosenunterstützung berechnet. 
Die Mittel, die die Reichsanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben 
benötigt, werden durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber 
aufgebracht, und zwar je zur Hälfte. Die freiwillig Weiterversicherten 
tragen ihre Beiträge allein. Von dem Aufwand, der durch die Krisen— 
unterstützung entsteht, trägt vier Fünftel das Reich. während den Rest 
die zuständigen Gemeinden tragen. 
Der Beitrag besteht aus einem Landesanteil und einem Reichsanteil. 
Ersteren setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, letzteren 
der Verwaltungsrat der Reichsanstalt fest. Der Beitrag wird einheitlich 
von den Krankenkassen erhoben. Sie haben die Beiträge an das Landes— 
arbeitsamt abzuführen.
	        
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