Verfahren.
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Vorsitzenden der Arbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter können
diese Rechte und Pflichten nach Anhörung des Verwaltungsrats erhalten.
Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Landesarbeitsamt
bestellt der Vorstand der Reichsanstalt, die beim Arbeitsamt der Vorsitzende
des Landesarbeitsamts. Bei der Bestellung sind sie an die Vorschlags—
listen der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer gebunden (88 5, 6, 34, 35, 42).
VI. Verfahren.
1. Nach der Reichsversicherungsordnung, dem
Angestelltenversicherungs- und dem Reichsknappschaftsgesetz.
Die Reichsversicherungsordnung unterscheidet für das Verfahren
3 verschiedene Arten von Sachen.
1. Angelegenheiten, welche die Gewährung oder Ablehnung einer
Leistung betreffen, werden im Feststellungsverfahren erledigt.
2. Sachen, in denen es sich zwar nicht um die Gewährung oder Ab⸗
lehnung einer Leistung handelt, die aber nach besonderer Vorschrift des
Gesetzes im Spruchverfahren zu erledigen sind („andere Spruchsachen“),
vor allem Streitigkeiten über Ersatze und Erstattungsansprüche, werden
in einem dem Feststellungsverfahren ähnlichen Verfahren bearbeitet.
3. Alle übrigen Sachen, vor allem Streitsachen verwaltungsgericht⸗
licher Art, z. B. Kataster⸗, Beitrags⸗(Prämien⸗), Strafbeschwerden usw.,
werden im Beschlußverfahren entschieden. Zur Entlastung des Reichs⸗
versicherungsamts sind jedoch diese Sachen, soweit es sich um die Unfall⸗
versicherung handelt, in gewissem Umfange neuerdings berufsgenossen⸗
schaftlichen Schiedsstellen übertragen worden. Soweit das Gesetz ein
Spruchverfahren nicht ausdrücklich vorschreibt, ergehen die Entscheidungen
im Beschlußverfahren (8 1780).
Das Angestelltenversicherungsgesetz weist dem Spruchverfahren die
Feststellung von Leistungen, dem Beschlußverfahren alle anderen Ent⸗
scheidungen zu („286 AVG.).
Die Feststellung obliegt in der Unfallversicherung, in der Invaliden⸗
und in der Angestelltenversicherung zunächst den Versicherungsträgern und
erst, wenn gegen ihren „Bescheid“ ein Rechtsmittel eingelegt wird, den
Versicherungsbehörden, in der Krankenversicherung dagegen, sofern ein
Streit entsteht, ausschließlich den Versicherungsbehörden. Die Leistungen
werden auf dem Gebiete der Unfallversicherung von Amts wegen, im
übrigen nur auf Antrag festgestellt. Ist die Feststellung von Amts wegen
unterblieben, so muß der Anspruch zur Vermeidung des Ausschlusses im
allgemeinen spätestens innerhalb zweier Jahre angemeldet werden. Die
Frist beginnt für den Verletzten mit dem Unfall, für die Hinterbliebenen
mit dem Tode des Verletzten (88 1545ff.).
Die Feststellung durch die Versicherungsträger geschteht in
der Unfallversicherung in folgender Weise (88 1552ff.):