Bedeutung der Sozialversicherung. 61
geworden, um der Not der schweren Krise zu begegnen; dagegen waren
die Rechtsgrundlagen der Sozialversicherung äußerst stark verstümmelt und
vielfach durchbrochen, so daß sie ein übersichtliches Bild über die Rechts⸗
lage nicht mehr zu bieten vermochten. Die Sozialversicherungsgesetze
wurden daher in neuer Fassung bekanntgemacht, und zwar das AVG.
am 28. Mai 1924, die RVO. am 15. Dezember 1924, ihr drittes, fünftes
und sechstes Buch nochmals am 9. Januar 1926, das Reichsknappschafts⸗
gesetz am 1. Juli 1926 und das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits⸗
losenversicherung am 12. Oktober 1929.
Wenn die Versicherungsträger auch während der Kriegsereignisse
und der darauffolgenden politischen Wirren ihren gesetzlichen Verpflich⸗
tungen gerecht worden sind, so trat doch in der organischen Weiterbildung
der Versicherungseinrichtungen eine jahrelange Stockung ein, die erst in
den letzten Jahren nach und nach behoben wurde. Die Sozialversicherung
ist mit dem gesamten Arbeitsrecht, der Gesundheitspolitik, der Wohlfahrts-
pflege und der Wirtschaft des Volkes durch viele Fäden so eng verbunden,
daß alle Erschütterungen im Volksleben sie notwendigerweise in Mitleiden—
schaft ziehen. Ebenso würde aber auch eine Abschnürung der Versicherung
von der Wirtschaft oder gar ihr Abbau nicht ohne verhängnisvolle Kämpfe
möglich sein, deren Folgen wiederum die Wirtschaft belasten und zu
äußerer wie innerer Armut führen würden. Auf der anderen Seite er—⸗
öffnen sich aber für sie weite und glückliche Aussichten, insbesondere auf
dem besonderen Erfolge versprechenden Gebiete der Schadenverhütung,
des Unfallschutzes, der Berufsfürsorge, der vorbeugenden Heilfürsorge, des
Kampfes gegen Volkskrankheiten und gegen den Alkoholismus, natürlich
vorausgesetzt, daß Landwirtschaft, Gewerbe und Handel sich kraftvoll ent—
wickeln können. Auch eine engere Verbindung der einzelnen Versiche—
rungseinrichtungen untereinander muß als erstrebenswertes Ziel im Auge
behalten werden.
Statistische Angaben s. S. 62, 63.