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III. Strafrecht.
1. Verletzungen der Gebührenpflicht. Dahin gehören die Post- und Porto—
defraudationen (88 27 ff. Ges. vom 28. Oktober 1871), Hinterziehungen von Kanalabgaben
Ges. betr. die Gebühren für den Kaiser-Wilhelms-Kanal vom 20. Juni 1899) u. a.
2. Zolldelikte, wie namentlich die Zuwiderhandlungen gegen das Vereinszoll-
gesetz vom 1. Juli 1869.
3. Steuerdelikte. Diese betreffen teils Verbrauchs- und Gewerbesteuern, teils
Stempel- und ähnliche Steuern. Zu der ersteren Gruppe gehören die strafbaren Hand—
ungen gegen die Gesetze über Besteuerung von Salz (Ges. vom 12. Oktober 1867),
Tabak (Ges. vom 16. Juli 1879), Braustoffen (Ges. vom 81. Mai 1872), Branntwein
Ges. vom 8. Juli 1868 bezw. 24. Juni 1887, 16. Juni 1895 und 17. Juli 1902),
Zucker (Ges. vom 81. Mai 1891 bezw. 27. Mai 1896), Schaumwein (Ges. vom 9. Mai
1902). Zu der letzteren Gruppe gehören strafbare Handlungen gegen die Gesetze über
Wechselstempel (Ges. vom 10. Juni 1869 bezw. 4. Juni 1879), Spielkartenstempel
(Ges. vom 83. Juli 1878), Wertpapierstempel (Reichsstempelgesetz am 27. April 1894
bezw. Ges. vom 14. Juni 1900) u. a.
8 47. Amtsverbrechen.
Die Beamten, die einerseits als Organe der Staatsverwaltung in ihren Amts-
sandlungen besonders geschützt sind, werden anderseits aber auch besonders schwer ge—
traft, wenn sie ihre Amtspflichten verletzen.
Begehen sie hiermit ein gemeines Delikt, so erhält ihre Tat dadurch ein besonderes
Gepräge, daß sie gerade von Personen verübt wird, die zur Aufrechterhaltung der Ge—
etze berufen sind. In den meisten Fällen kann diesem Umstand nur durch eine
yöhere Strafe innerhalb des allgemeinen Strafrahmens Rechnung getragen werden. Nur
hbei einzelnen Delikten sind für den Fall der Begehung durch einen Beamten besondere
Qualifikationen vorgesehen, z. B. nach 88 128, 129, 222, 280, 800 St. G. B.
Für eine Reihe von Straftaten aber, die im Zusammenhange mit Amts—
zandlungen stehen, sind Sonderdelikte gebildet, wie z. B. für Nötigung (8 339 St. G. B.),
Körperverletzung (8 840 St. G. B.), Freiheitsberaubung (d 341 St. G.B.), Hausfriedens-
bruch (4 842 St. G. B.), Falschbeurkundung und Urkundenbeseitigung (F 348 St. G. B.),
Anterschlagung (88 8350 f. St.G.B.). Diese Delikte nennt man uneigentliche Amts-
delikte im Gegensatz zu den eigentlichen Amtsverbrechen, welche lediglich in einer
Amtspflichtverletzung bestehen. Die bloße Amtspflichtverletzung wird regelmäßig nur
disziplinarisch geahndet.
I. Für die schwersten Pflichtverletzungen reicht dies aber nicht aus. Es tritt daher
kriminelle Strafe namentlich bei Bestechung ein. Dieses wichtigste der eigentlichen
Amtsverbrechen umfaßt drei Fälle; 1. Einfache Bestechung (5 8831 St. G. B.) d. i. die
Annahme von Vorteilen für eine nicht pflichtwidrige Handlung, die also der Beamte vor—
rehmen durfte oder gar mußte. Trotzdem ist das Geschenknehmen strafbar, weil es des
Beamten unwürdig ist, sich für die Handlung besonders bezahlen zu lassen. 2. Schwere
Bestechung (88 332, 8388 St. G.B). Hierunter fällt einerseits das Annehmen, ander—
eits das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für pflichtwidrige Handlungen. Hier,
wo der Geschenkgeber eine unrechtmäßige Handlung erschleichen will, wird auch die aktive
Bestechung geahndet. 83. Richterbestechung (8 384 St. G.B.). Das ist die einem beamteten
der La ien-Richter gegenüber geschehene schwere Bestechung, um den Gang eines Verfahrens,
eei es auch nur vor einem Disziplinar- oder Verwaltungsgericht, zu beeinflussen. Die
Richterbestechung ist gleicherweise auf der aktiven wie der passiven Seite strafbar.
II. An weiteren Amtsdelikten kennt das Strafgesetzbuch: 1. Rechtsbeugung (5 886),
d. i. Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei durch einen Richter oder Schieds—
richter in irgend einem prozessualischen Verfahren. 2. Die doppeleheliche Trauung durch
zinen Geistlichen und die Doppeleheschließung durch einen Standesbeamten (88 338
St.G.B. 8 67 Ges. vom 6. Februcrx 1875).“ 8. Mißbrauch der Amtsaewalt in Straf—