Nr 035 C
Antrag 14 |[ersett durch Antr. 19]:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zu Zerschlagungen, bei denen die wirtschaft-
liche Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grund-
stücks unberührt bleibt und keine neuen Stellen
geschaffen werden Jollen.
Antrag 15 [zurückgezogen]:
im § 5a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 ein-
éus§etteh. .: Genehmigung kann nach Maßgabe eines
bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trenn-
stücke, der Parzgellenerwerber und des Kaufpreises
oder nach Maßgabe der in der Form des g 313
BGB albgeschlossenen Veräußerungsverträge er-
teilt werden. Im letzteren Falle soll der Grund-
buchrichter die Auflassung nur entgegennehmen,
wenn die nach § 313 BGB erforderliche Urkunde
vorgelegt wird.
Antrag 16 [ersett durch Antr. 44]:
hinter § 9 einzufügen:
Zweiter Abschnitt
§ 9a
(1) Wer seinen Grundbesitz durch Erwerb einer
benachbarten ländlichen Stelle vergrößern will,
bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche Selbständigkeit der Stelle auf-
gehoben oder gefährdet wird und die Voraus-
sezungen des § 4 vorliegen.
(3) Die s§ 2, 5 bis 9 gelten sinngemäß, der
§ 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung
auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um
ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen
Wohle dient, und die zuständigen Minister er-
klären, daß die Vergrößerung erforderlich ist.
(4) Der Genehmigung bedarf es auch zum Er-
werbe von Teilen einer ländlichen Stelle (Ab-
satß 1), wenn nicht die zuständige Auseinander-
setzungsbehörde bescheinigt, daß die wirtschaft-
liche Selbständigkeit der Stelle hierdurch nicht
gefährdet wird.
§ 9 b
(1) Wer seinen Grundbesitz innerhalb eines
Kreises oder benachbarter Kreise auf mehr als
2000 ha oder seinen Grundbesitz innerhalb
derselben Provinz auf mehr als 4 000 ha oder
seinen Grundbesitß innerhalb mehrerer Provinzen
auf mehr als 6 000 ha vergrößern will, bedarf
der Königlichen Genehmigung.
(2) Die §8§ 2, 6 bis 9 gelten sinngemäß, der
§ 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung
auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um
ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen
Wohle dient, und die zuständigen Minister er-
klären, daß die Vergrößerung erforderlich ist.
Antrag 17 [erseßt durch Antr. 23]:
im § 1 die Abs. 1 und 2 zu fassen:
(1) Wer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt
(Grundstückshändler) oder gewerbsmäßig den Er-
werb oder die Veräußerung von Grundstücken
vermittelt (Grundstücksvermittler), darf eine land-
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