Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 C 
Antrag 14 |[ersett durch Antr. 19]: 
im § 3 die Nr 1 zu fassen: 
1. zu Zerschlagungen, bei denen die wirtschaft- 
liche Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grund- 
stücks unberührt bleibt und keine neuen Stellen 
geschaffen werden Jollen. 
Antrag 15 [zurückgezogen]: 
im § 5a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 ein- 
éus§etteh. .: Genehmigung kann nach Maßgabe eines 
bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trenn- 
stücke, der Parzgellenerwerber und des Kaufpreises 
oder nach Maßgabe der in der Form des g 313 
BGB albgeschlossenen Veräußerungsverträge er- 
teilt werden. Im letzteren Falle soll der Grund- 
buchrichter die Auflassung nur entgegennehmen, 
wenn die nach § 313 BGB erforderliche Urkunde 
vorgelegt wird. 
Antrag 16 [ersett durch Antr. 44]: 
hinter § 9 einzufügen: 
Zweiter Abschnitt 
§ 9a 
(1) Wer seinen Grundbesitz durch Erwerb einer 
benachbarten ländlichen Stelle vergrößern will, 
bedarf der Genehmigung. 
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die 
wirtschaftliche Selbständigkeit der Stelle auf- 
gehoben oder gefährdet wird und die Voraus- 
sezungen des § 4 vorliegen. 
(3) Die s§ 2, 5 bis 9 gelten sinngemäß, der 
§ 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung 
auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um 
ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen 
Wohle dient, und die zuständigen Minister er- 
klären, daß die Vergrößerung erforderlich ist. 
(4) Der Genehmigung bedarf es auch zum Er- 
werbe von Teilen einer ländlichen Stelle (Ab- 
satß 1), wenn nicht die zuständige Auseinander- 
setzungsbehörde bescheinigt, daß die wirtschaft- 
liche Selbständigkeit der Stelle hierdurch nicht 
gefährdet wird. 
§ 9 b 
(1) Wer seinen Grundbesitz innerhalb eines 
Kreises oder benachbarter Kreise auf mehr als 
2000 ha oder seinen Grundbesitz innerhalb 
derselben Provinz auf mehr als 4 000 ha oder 
seinen Grundbesitß innerhalb mehrerer Provinzen 
auf mehr als 6 000 ha vergrößern will, bedarf 
der Königlichen Genehmigung. 
(2) Die §8§ 2, 6 bis 9 gelten sinngemäß, der 
§ 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung 
auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um 
ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen 
Wohle dient, und die zuständigen Minister er- 
klären, daß die Vergrößerung erforderlich ist. 
Antrag 17 [erseßt durch Antr. 23]: 
im § 1 die Abs. 1 und 2 zu fassen: 
(1) Wer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt 
(Grundstückshändler) oder gewerbsmäßig den Er- 
werb oder die Veräußerung von Grundstücken 
vermittelt (Grundstücksvermittler), darf eine land- 
Ü
	        
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