58
II. Zivilrecht.
unter der Notwendigkeit, solche widersprechenden Behauptungen aufzustellen, litt die
Offenheit und Ehrlichkeit des Prozesses. So war der deutsche gemeine Prozeß bis ins
19. Jahrhundert gestaltet; sein Zeichen war Verballhornung und Mißgestalt.
§10. Die Aufnahme des kanonisch-französischen Verfahrens erfolgte in Deutschland
im 19. Jahrhundert. Nachdem man seit der preußischen Gerichtsordnung verschiedene Ver—
suche gemacht hatte, in mehr oder minder ungeschichtlicher Weise den Prozeß zu gestalten,
griff man in der hannöverschen Prozeßordnung von 1850 auf den kanonischefranzösischen
Prozeß. Alle Verderbnisse des Prozesses durch das Beweisinterlocut, durch die sogenannte
Eventualmarime und durch die Schriftlichkeit fielen allmählich; und nachdem sich Deutsch—
land geeinigt hatte, entstand auf Grund dieser Entwicklung die 8.P. O. samt Einführungs⸗
gesetz vom 80. Januar 1877 (mit Gerichtsverfassung vom 27. Januar des gleichen
Jahres); sie trat am 1. Oktober 1879 ins Leben.
Allerdings erfüllte diese lange nicht alle Erwartungen; doch vieles, insbesondere
eine gewisse fragmentarische Art ihres Wesens, war durch den damaligen Zustand des
bürgerlichen Rechts bedingt. Die Schöpfung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gab Anlaß zu
einer Umformung, die leider viel zu wenig eingehend war und eine Reihe von An—
forderungen nicht befriedigte. Es entstand die Zivilprozeßnovelle samt Einführungsgesetz
vom 17. Mai 1898 und die Neufassung vom 20. Mai 1888; sie trat am 1. Januar 1900
in Kraft (zitiert mit Z. P. O.) samt neu gefaßtem Gerichtsverfassungsgesetz (G. V. G).
Dazu kam das Zwangsversteigerungs? und Zwangsverwalfungsgesetz (für das
Zwangsverfahren in unbewegliches Vermögen) vom 24. Maͤrz 1897, neugefaßt 20. Mai
1898 (zitiert 3. V. G.), und auch die Konkursordnung, die am 10. Februar 1877 ergangen
und seit dem 1. Oktober 1879 in Kraft war, wurde einer Umformung unterworfen
durch Gesetz vom 17. Mai 1898, und so ist sie am 20. Mai 1898 neu bekanntgemacht
worden (zitiert K.O.).
Eine Ergänzung brachte eine Reihe weiterer Gesetze, wovon die Rechtsanwalts—
ordnung vom 1. Juli 1878 (R. A.O.) und das Gewerbegerichtsgesetz vom 29. Juli 1890,
umgeformt 30. Juni 1901 und in neuer Fassung seit 29. September 1901 (in Kraft
seit 1. Januar 1902) (G. G. G.) die bedeutsamsten sind.
Entspricht so im allgemeinen unser Prozeß der, eine Mischung des germanischen
und römischen Rechts enthaltenden, römisch-kanonischen Verfahrungsweise, so hat sich das
germanische Recht in drei Richtungen siegreich Bahn gebrochen:
1. in den Grundsätzen des öffentlichen Zwanges, die unser Vollstreckungswesen
beherrschen;
2. in den aus der Selbsthilfe und ihren Ausläufern hervorgegangenen wichtigen
Schöpfungen des Erekutivverfahrens, des Arrests (Kummer), des Urkunden- und Mahn—
prozesses und des Konkurses;
83. in der richterlichen Fürsorgeidee, wie sie in der Sicherung des Beweises
hervortritt, und in der, in verschiedenen Einrichtungen, namentlich im Aufgebotsverfahren
und in der Hauptintervention hervortretenden, großartigen Idee, daß die Prozeßentschei—
dung sozial gestaltet sein soll, welche soziale Gestaltung allmaͤhlich an Stelle der aus der
Rechtsgeschäftsnatur des Prozesses hervorgehenden romanisch-individualistischen treten muß.
Diese germanischen Einrichtungen bilden eine große Gruppe, die dem kanonisch—
französischen Prozeß selbständig gegenübertritt. Sie wird auch in unserem Sustem eine
besondere Stelle finden.
3. Kurze äußerliche Schilderung des Rechtsgangs.
F11. Der Analyse der Prozeßvorgänge muß eine kurze äußerliche Skizze der
Prozeßentwicklung vorhergehen.
Der Prozeß beginnt regelrecht mit der Klage, welche meist durch Zustellung eines
Schriftsatzes erfolgt, welcher den Anspruch enthält und zu gleicher Zeit die Kennzeichnung
des Rechts, aus welchem der Anspruch hervorgeht. Hiermit soll, sofern erforderlich, eine
Angabe des Streitwertes verbunden sein.