Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
Die drei Bestandteile zusammengerechnet ergeben den Jahresbetrag der In— 
validenrente!. 
Die Invalidenrente ist von dem Tage an zu leisten, an welchem die Invalidität 
eingetreten ist. Der Zeitpunkt ist in der Entscheidung festzustellen. Andernfalls ist der 
Tag der Antragstellung maßgebend. Für Zeiten, welche beim Eingange des Antrags 
iänger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt. Die Invalidenrente 
endigt mit dem Tode des Versicherten (sie ist also Leibrente) oder auch durch Ent⸗— 
zie hung der Rente, welche erfolgt, wenn der Rentenempfänger wieder erwerbsfähig wird. 
Die Rentenzahlung kann ferner durch eine Kapitalzahlung abgelöst werden. 
Dies ist statthaft bei Ausländern, die ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgeben, 
und zwar mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente? 
Das Ruhen der Rentenzahlung kritt in einigen von dem Gesetz vorgesehenen 
Fällen ein. Einmal, wie auf dem Gebiete der Unfallversicherung, im Falle der Ver⸗ 
büßung einer längeren Freiheitsstrafe und bei Aufenthalt im Auslandes, sodann in 
denjenigen Fällen, in welchen der Berechtigte eine Unfallrente, Pension oder Wartegeld 
bezieht. In den letzteren Fällen ruht das Recht auf Rente, solange und soweit die ge— 
dachten Bezüge und die Invalidenrente den 7/0 fachen Grundbetrag der Invalidenrente 
d. i. 460 - 750 Mk.) übersteigen (zu vgl. auch unten 8 21 Hiff. 3). 
IJ. Die Altersrente besteht: 
1. aus einem Reichszuschuß von b0 Mark für jede Rente; 
2. aus einem von den Versicherungsträgern aufzubringenden Teile, welcher beträgt in 
Lohnklasse 60 Mk. 
908, 
120, 
1508, 
180 
Kommen verschiedene Lohnklassen in Betracht, so ist der Durchschnitt zu gewähren. 
mehr als 1200 Beitragswochen nachgewiesen, so sind für die Berechnung die 
Beiträge der höchsten Lohnklassen maßgebend. F 
Die Wartezeit für die Altersrente beträgt 1200 Beitragswochen (etwa 30 Jahre)“. 
Die Rente ist frühestens von dem ersten Tage des 71. Lebensjahres an zu zahlen. 
Auch hier wird für Zeiten, die länger als ein Jahr vor dem Antrag zurückliegen, eine 
Rente nicht gewährt. 
Im übrigen gelten für die Altersrente die gleichen Vorschriften wie für die In— 
balidenrenten. 
III. In gewissen Fällen, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten ist oder nicht 
eintritt, sind Ansprüche auf Rückerstattung eines Téiles (der Hälfte) der 
Beiträge gegeben (IV.G. 88 42 -44). Derartige Beitragserstattungen finden statt 
bei Verheiratung weiblicher Versicherter, bei hinreichender Fürsorge durch die Unfall⸗ 
Beifpiel: —F ein Versicherter bis zum Eintritt der Invalidität 1000 Wochen in folgender 
Weise zurückgelegt: 259 Wochen in Lohntlaffe Iidod Wochen als Soldat, 250 Wochen in Lohntlasse J, 
200 Wochen in Lohnklasse IV, 50 Wochen als Kranten ud G Wochen in Lohnklasse III., so be⸗ 
rechnet sich seine Rente wie folgt: 
. Reichszuschuß .... . . . . . .. 50 Mk., 
2. Grundbetrag: 200 90 4 15080 4 150 70 Mk. — 40500 Mtk. 
geteilt durch 300 — 811, 
3. Steigerung: 200 10 4 1305 8 4 1505 64 500 3 Pf. — 56 
zujammen 1897 N.4 
die gru. Der Bundesrat kann diese Vorschrift für Grenzgebiete und im Falle der Gegenfseitigkeit für 
die Angehörigen auswaͤrtiger Siaaten — 
Auch hier, kann der Bundesrat die Vorschrift ur gewisse Grenzgebiete und im gane der 
Begenseitigkeit zu Gunsten auswärtiger Staaten außer Wirksamkeit setzen. Dies ist geschehen durch 
)en jetzt maßzgebenden Beschluß vom 18. Dkiober 1900, A.N. 1900 S. 340. 
Beaugdlich der Mergangsseit zu veral. 88 189193 des Gesckes.
	        
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