326
IV. Offentliches Recht.
B. Gebietserwerbungen. 1. Erwerb durch das Reich. Daß dem Reiche
das Recht zusteht, Gebietserwerbungen zu machen, und zwar auf Grund aller — originären
und derivativen — Erwerbsarten, welche das Völterrecht kennt, folgt aus seiner Eigenschaft
als souveräner Staat. Die Gebietshoheit des Reichs entfaltet sich hier vollkommen
unbeschränkt, da ein Zusammentreffen mit der einzelstaatlichen Gebietshoheit dort, wo
bisher kein Reichsgebiet, also auch kein Einzelstaatsgebiet war, nicht erfordert ist. Die Ein—
beziehung der — gleichviel, wie und von wem — völkerrechtlich erworbenen Fläche in das
Reichsgebiet erheischt, wie oben S. 524 hervorgehoben, die Form eines verfassungsaͤndernden
Reichsgesetzes; dieselbe Form ist erforderlich und ausreichend für die weiterhin zu treffende
Bestimmung über die staatsrechtliche Natur und Zugehörigkeit des neuen deutschen Landes.
In letzterer Beziehung ist dreierlei möglich: Vereinigung mit einem der bestehenden Einzel⸗
staaten, Vereinigung nur mit dem Reich ohne Einverleibung in das Gebiet eines Einzel⸗
staates, Formierung eines neuen, 26. Einzelstaates aus dem erworbenen Gebiet. Der
erste dieser Wege wurde eingeschlagen bei der Erwerbung von Helgoland: durch Reichs⸗
gesetz vom 16. Dezember 1890 wurde diese Insel dem Reichsgebiet einverleibt und gleich—
zeitig ihre Vereinigung mit Preußen von Reichs wegen genehmigt, eine Vereinigung, welche
sodann, der preußischen Verfassung entsprechend (s. oben S 528), im Wege der Landesgesetz⸗
gebung verfügt wurde (preußisches Gesetz v. 18. Februar 1891, G.S. S. 11). Der zweite
mögliche Weg ist der bei dem Erwerb von Elsaß-Lothringen beschrittene, (s. darüber
unten 8 23). Für die dritte Modalität endlich, die Kreation“ eines nucn Einzelstaates,
bietet die Geschichte des Reiches einen Vorgang bisher nicht dar. Daß zu einer solchen
Kreation, also zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Reichsverband die Zustimmung
aller Einzelstaaten erforderlich sei (wie, vom Standpunkt seiner oben S. 518 ff. zurück⸗
gewiesenen Reichsauffassung aus, d. Seydel, Komm. S. 27, und der hier in dessen
Gedankenbahnen wandelnde Zorn, Staatsr. J 953 ff. behaupten), ist unrichtig. Ein
Akt der Reichsgewalt in den Formen der Verfassungsänderung (letzteres wegen Ergänzung
des Staatenverzeichnisses in Art. 1 R.V.) ist zur Erreichung des in KRede stehenden
Zweckes einerseits genügend, anderseits notwendig.
2. Erwerb durch die Einzelstaaten. Über Erwerbungen eines Einzelstaates von
einem anderen s. oben unter A 2. Was den Erwerb außerdeutschen Gebietes durch
die Einzelstaaten anlangt, so wird solcher von der herrschenden Meinung (Laband,
G. Meyer, Haenel) ohne Reichsgenehmigung für unzulässig, von v. Sey del, Komm. zu
R.V. Art. 1N. II, dagegen für zulässig erklärt, mit der Begründung, nirgends stehe
geschrieben, daß dergleichen Gebietserwerbungen den Einzelstaaten verboten seien, also seien
sie erlaubt. Diese Deduͤktion ist formell zutreffend, erschöpft aber die Frage nicht. Denn
wenn auch zuzugeben ist, daß die Rechtsgültigkeit der Gebietserwerbung von der Zu—
timmung des Reiches nicht abhängt, so bedarf doch der Einzelstaat, welchem außerdeutsches
Gebiet (etwa durch Thronfolgerecht oder Staatsvertrag) zufällt, jener Zustimmung jeden⸗
falls zur Aufnahme des Gebietszuwachses in das Reich. Es steht nun vollkommen im Er—
messen der Reichsgewalt, diese Zustimmung in der gewiesenen Form des Verfassungs⸗
änderungsgesetzes zu erteilen oder aber sie zu versagen und damit den beteiligken
Einzelstaat ins Unrecht, nämlich in einen Widerspruch mit seinen Bundespflichten zu
setzen, den Bundespflichten, welche den Einzelstaaten gebieten, mit ihrem gan zen Herr—
schaftsbereich dem Reiche anzugehören (Sabandej 180, G. Meyer 8338), und ihnen die
Inanspruchnahme und Behauptung einer Machtstellung außerhalb des Reichs schlechthin
verbieten. Die vorgestellte Situation würde zuletzt damit endigen, daß der Einzelstaat,
welcher sich ohne Vorwissen und wider das Interesse des Reichs mit fremdem Gebiet ver⸗
größert hat, durch exekutivische Anordnungen und Maßregeln der Reichsgewalt (Art. 19
R.V.) gezwungen wird, seine Erwerbung wieder aufzugeben.