Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 525 
olgern, daß die Zession von Reichsgebiet, welches zu einem Einzelstaate gehört, von der 
Reichsgewalt ohne und wider den Willen dieses Einzelstaates rechtsgültig nur verfügt 
werden darf im Gefolge der Ausübung einer dem Reiche zustehenden Kompetenz, welche 
die Vornahme von Gebietszessionen gegebenenfalls von selbst mit sich bringt. Die oben 
heispielsweise angeführte Kompetenz des Reiches zum Abschluß von Friedensverträgen und 
folgeweise auch zu Abtretungen von Gebietsteilen eines Einzelstaates, ja selbst ganzer 
Einzelstaaten an das Ausland ist nach dem geltenden Verfassungsrecht die einzige dieser 
Art. Allein und unbeschränkt zuständig ist das Reich selbstverständlich zur Abtretung 
olcher Teile bezw. Pertinenzen seines Gebietes, welche einer Einzelstaatsgewalt nicht 
unterworfen sind (Reichsland, Schutzgebiete). 
Im übrigen, also im allgemeinen gehört die Vornahme von Gebietszessionen zur 
Zuständigkeit der Einzelstaaten. Es ist ihnen durch die R.V. nicht verboten, also erlaubt, 
aus gleichviel welchen Beweggründen (z. B. zu Grenzregulierungszwecken) Gebietsteile an 
»as Ausland abzutreten. Nur daß sie freilich außer stande sind, durch derartige Dispo— 
itionen die in Art. 1 R.V. festgelegte Reichsgrenze zu ändern. Um die von dem 
heteiligten Einzelstaate an den auswärtigen Staat zedierte Fläche aus dem Reichsverbande 
zu entlassen, bedarf es noch eines Weiteren: einer dem einzelstaatlichen Zessionsakt (dem 
principale) als notwendiges accessorium hinzutretenden, in den Formen des verfassungs- 
indernden Reichsgesetzes sich vollziehenden Erklärung der Reichsgewalt. So ist der 
zwischen Baden und der Schweiz wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz abgeschlossene 
Vertrag vom 28. April 1878 durch einen zweiten Vertrag des Reiches mit der Schweiz 
bom 24. Juni 1879 (R.G. Bl. 307) „für das Reich als rechtsgültig anerkannt“ worden 
es muß vorausgesetzt werden, daß bei der Genehmigung dieses Reichsvertrages durch 
Bundesrat und Reichsstag die Formen der Verfassungsänderung beobachtet sindd; — so 
hat ferner das Reich vermittelst der oben erwähnten, materiell verfassungsändernden Reichs— 
zesetze vom 22. Januar 1902 (R. G. Bl. 81, 32) seine „Zustimmung“ dazu erteilt, 
J Preußen gewisse, genau bezeichnete Gebietsteile an Osterreich bezw. an Dänemark 
ibtrete. 
2. Zu Abtretungen von Landesteilen eines Einzelstaates an einen andern Einzel— 
taat bedarf es der Mitwirkung und Zustimmung der Reichsgewalt nicht, da hierdurch 
das Reichsgebiet nicht verändert, die Reichsgrenzen nicht verschoben werden: nur die 
Auslands-, nicht die Binnengrenzen der deutschen Einzelstaaten sind durch Art. 1 
R.V. als Reichsgrenze festgelegt. In der Folgerichtigkeit dieses Grundsatzes ist aber 
die Notwendigkeit der Reichsgenehmigung selbst fuͤr den Fall in Abrede zu stellen, wo es 
iich um die Abtretung eines Einzelstaates im ganzen, um die Vereinigung desselben mit 
einem anderen Einzelstaate handelt (bestritten. Zustimmend: Laband 1118ff, Schulze, 
Deutsches Staatsrecht II¶G 246 S. 8ff.; dagegen v. Seydel, Komm. S. 8373; 
8. Meyer 8 164 S. 532; Haenel, Staatsr. J 847, 848). So erfolgte die Um— 
vandlung der Personalunion zwischen Preußen und dem Herzogtum Lauenburg in eine 
»ollständige Inkorporation Lauenburgs in Preußen 1876 ohne Intervention der Reichs— 
gjewalt; so würde z. B. durch einen Staatsvertrag zwischen Preußen und dem mit ihm 
chon jetzt durch sog. Accessionsverträge aufs engste verbundenen Fürstentum Waldeck die 
Vereinigung dieses Kleinstaates mit der preußischen Monarchie bewirkt werden können 
analoger Vorgang: Vereinigung der hohenzollernschen Fürstentümer mit Preußen durch 
den oben S. 460 erwähnten Staatsvertrag vom 7. Dezember 1849)1. 
Die Rechtsbeständigkeit solcher Fusionen und Inkorporationen — gleichviel, aus welchem 
Srunde fie —R usenecod u s. w. — ist also durch die Genehmigung 
des Reichs nicht bedingt. Eine dndere Frage in die, weiche Rückwirkungen die vol zogene Beränderung 
n dem Slaatenbeftande auf die Reichsverfasffung, insbesondere auf die Stimmenverteilung im Bundes- 
gte, dußert. Die Entscheidung hierüber stehr allein ber der Reichsgewalt und zwar zunächft bei dem 
Bun desra te, welcher ehaltche der badültigen Orbunug der Angelegenheit durch ein Ver— 
afsumgsgeseh des Reiches daruber zu beschliehen haben wurde, ob die Stimme des untergegangenen 
Staates als erloschen zu behandeln oder dem Staate, in welchen iener einverleibt worden ist, zu— 
zewachsen sei (vgl. Schulze, Deulsch Staater. IS. 81f.).
	        
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