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sich auf jüngeres Völkerrecht gegenüber älterem Landesrechte
ebensowenig anwendbar, wie vorhin auf jüngeres Landesrecht
gegenüber älterem Völkerreehte. !)
Darum ist die Gehorsamspflicht des Staatsunterthanen
dem Staatsgesetze gegenüber, gleichgültig wie sich dies zum
Völkerrechte verhält, völlig unbedingt. Er ist weder verbunden
noch befugt, sich um die Uebereinstimmung des Landesrechts mit
dem Völkerrechte zu kümmern. Das völkerrechtswidrige Landes-
gesetz bindet ihn ebenso wie das völkerrechtsgemässe. Aber
auch jeder andere Staatsakt, nicht bloss das Gesetz —, das Ur-
theil des Richters, der Befehl des Verwaltungsbeamten, sofern sie
nur dem Landesrechte entsprechen. Ein Akt der vollziehenden
Gewalt ist niemals deshalb nichtig, weil er dem Völkerrechte
zuwiderläuft.?) Das Prinzip des „bloss verfassungsmässigen Ge-
horsams‘“ kann niemals ein Recht des Widerstands gegen einen
völkerrechtlich verbotenen, aber landesrechtlich legalen Polizei-
oder Militärbefehl begründen; die Ausübung eines Amtes. kann
„rechtmässig“ sein (StGB. $ 113), auch wenn sich der Aus-
übende mit dem Völkerrechte in Widerspruch befindet. Die einst
so viel erörterten Fragen, ob der Unterthan verpflichtet sei, den
Ruf des Herrschers zur Heeresfolge in völkerrechtswidrigen. Krieg
(bellum injustum) zu beachten®), ob der Einwohner rechtswidrig
eroberten Landes dem Gesetze der neuen Herrschaft Gehorsam
schulde *), können von unserem Standpunkte aus gar nicht auf-
unvereinbare Bestimmungen gültig treffen. Aus einer Unvereinbarkeit er-
giebt sich somit .... die Unzulässigkeit, oder mindestens die Sus-
pension, des Landesgesetzes“.
1) Auch hier beruhen die Behauptungen des Gegentheils ‚entweder auf
der These, dass Völkerrecht zugleich Landesrecht sei —, daher zahlreiche
Aussprüche der anglo-amerikanischen Jurisprudenz, vergl. z. B. Wharton,
Commentaries p. 583, 453 (mit d. Entscheidungen in Note 6) u. ö. — oder
(wie z. B. in der französ. Entsch. Journal X p. 156) auf einer Verwechselung
von Völkerrecht und völkerrechtsgemässem Landesrecht; natürlich bricht das
letztere das ältere Landesgesetz!
2) v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen I S. 414.
3) S. Grotius, De jure belli ac pacis II, 26 $ 2 et seq. und die höchst
gewundene Behandlung der Kontroverse bei Pufendorf, De jure naturae
et gentium VIII, 1 $ 8. S. ferner Burlamaqui, Principes du droit politique.
Genf 1751. IV, 1 8 17; III, 1 $ 25 et suiv.
4) Z. B. Burlamaqui, Principes IV, 8 $ 5. Dieser Autor stellt aber
schliesslich nicht auf die Gültigkeit des einseitigen Eroberungs- und Gesetz-