Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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sich auf jüngeres Völkerrecht gegenüber älterem Landesrechte 
ebensowenig anwendbar, wie vorhin auf jüngeres Landesrecht 
gegenüber älterem Völkerreehte. !) 
Darum ist die Gehorsamspflicht des Staatsunterthanen 
dem Staatsgesetze gegenüber, gleichgültig wie sich dies zum 
Völkerrechte verhält, völlig unbedingt. Er ist weder verbunden 
noch befugt, sich um die Uebereinstimmung des Landesrechts mit 
dem Völkerrechte zu kümmern. Das völkerrechtswidrige Landes- 
gesetz bindet ihn ebenso wie das völkerrechtsgemässe. Aber 
auch jeder andere Staatsakt, nicht bloss das Gesetz —, das Ur- 
theil des Richters, der Befehl des Verwaltungsbeamten, sofern sie 
nur dem Landesrechte entsprechen. Ein Akt der vollziehenden 
Gewalt ist niemals deshalb nichtig, weil er dem Völkerrechte 
zuwiderläuft.?) Das Prinzip des „bloss verfassungsmässigen Ge- 
horsams‘“ kann niemals ein Recht des Widerstands gegen einen 
völkerrechtlich verbotenen, aber landesrechtlich legalen Polizei- 
oder Militärbefehl begründen; die Ausübung eines Amtes. kann 
„rechtmässig“ sein (StGB. $ 113), auch wenn sich der Aus- 
übende mit dem Völkerrechte in Widerspruch befindet. Die einst 
so viel erörterten Fragen, ob der Unterthan verpflichtet sei, den 
Ruf des Herrschers zur Heeresfolge in völkerrechtswidrigen. Krieg 
(bellum injustum) zu beachten®), ob der Einwohner rechtswidrig 
eroberten Landes dem Gesetze der neuen Herrschaft Gehorsam 
schulde *), können von unserem Standpunkte aus gar nicht auf- 
unvereinbare Bestimmungen gültig treffen. Aus einer Unvereinbarkeit er- 
giebt sich somit .... die Unzulässigkeit, oder mindestens die Sus- 
pension, des Landesgesetzes“. 
1) Auch hier beruhen die Behauptungen des Gegentheils ‚entweder auf 
der These, dass Völkerrecht zugleich Landesrecht sei —, daher zahlreiche 
Aussprüche der anglo-amerikanischen Jurisprudenz, vergl. z. B. Wharton, 
Commentaries p. 583, 453 (mit d. Entscheidungen in Note 6) u. ö. — oder 
(wie z. B. in der französ. Entsch. Journal X p. 156) auf einer Verwechselung 
von Völkerrecht und völkerrechtsgemässem Landesrecht; natürlich bricht das 
letztere das ältere Landesgesetz! 
2) v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen I S. 414. 
3) S. Grotius, De jure belli ac pacis II, 26 $ 2 et seq. und die höchst 
gewundene Behandlung der Kontroverse bei Pufendorf, De jure naturae 
et gentium VIII, 1 $ 8. S. ferner Burlamaqui, Principes du droit politique. 
Genf 1751. IV, 1 8 17; III, 1 $ 25 et suiv. 
4) Z. B. Burlamaqui, Principes IV, 8 $ 5. Dieser Autor stellt aber 
schliesslich nicht auf die Gültigkeit des einseitigen Eroberungs- und Gesetz-
	        
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