durch 12% teilbar ist, auf den Betrag der zu gewähren-
den Ablösungsanleihen zu verrechnen; im übrigen sind
sie in dieser Höhe bar zu erstatten. Der Goldmark-
betrag wird dadurch festgestellt, daß der gezahlte Be-
trag nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze
vom 16, Juli 1925 für den Tag der Zahlung gilt; ist
ein Umrechnungsverhältnis für diesen Tag nicht be-
stimmt, so ist das letzte vorhergehende Umrechnungs-
verhältnis maßgebend.
$ 33.
Gestaltung der Ablösungsanleihe.
Die Ablösungsanleihen der Länder lauten auf
Reichsmark; sie können von den Gläubigern nicht ge-
cündigt werden.
8 34.
Tilgung,
(1) Der Teil der Ablösungsanleihen, der im Um-
(ausch gegen Markanleihen alten Besitzes ($ 35) aus-
zegeben wird, ist in 30 gleichen Jahresraten von dem
Kalenderjahr an, das auf das Inkrafttreten dieses Ge-
setzes folgt, mittels Auslosung zu tilgen. Die aus-
zelosten Teilbeträge sind durch Barzahlung des Fünt-
fachen ihres Nennwerts einzulösen. Der Einlösungs-
beitrag ist mit 4% vom Hundert jährlich vom 1. Januar
1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem die Teil-
Jeträge ausgelost werden, zu verzinsen; die Zinsen sind
bei der Einlösung zu zahlen.
(2) Die Landesregierungen erlassen Bestimmungen
über die Art und den Zeitpunkt der Tilgung des Teiles
der Ablösungsanleihen, der nicht im Umtausch gegen
Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird. Sofern
die Tilgung mittels Auslosung vorgenommen wird, muß
die Einlösung mindestens zum Nennbetrag erfolgen.
8 35.
Begriff Altbesitz.
Markanleihen alten Besitzes sind solche Mark-
anleihen, die der Gläubiger nachweislich vor dem
L. Juli 1920 erworben hat und die ihm von dem Er-
werbe bis zum Umtausch ununterbrochen zugestanden