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mit der Behauptung, daß er früher im Akkord durchschnittlich 50 Mk.
in der Woche verdient habe.
Er beantragt:
Den Beklagten zu verurteilen, au chn 250 Mk. zu zahlen und
das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sowie dem Be
klagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
Der Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuweisen.
Er gibt zu, daß er am 1. Februar 21 Arbeiter beschäftigt, davon 9
in den ersten Tagen des Mai nach vorausgegangener Kündigung ent
lassen habe und daß er dem Kläger die Stellung zum 27. Mai gekündigt
habe. Er führt an, daß er zu dieser Entlassung der Arbeiter genötigt ge-
wesen sei, da er nur Zwischenmeister sei, der früher mit 2—4 Hilfs
kräften gearbeitet, im Kriege aber vom Bekleidungsamt Frankfurt und
Spandau direkt Aufträge zur Herstellung von Feldmützen ans den ihm
von den Bekleidungsänitem gelieferten Materialien erhalten und zur
Ausführung dieser Kriegsarbeiten eine größere Zahl von Hilfskräften
habe annehmen müssen.' Schon Ende Februar und im März dieses
Jahres sei ihm aber von den Bekleidungsämtern mitgeteilt worden, daß
die Aufträge demnächst aufhören würden, und ihm geraten worden, daß
er sich darauf einrichten solle. Infolgedessen habe er die zu der früheren
Werkstatt hinzugenommenen Räume gekündigt und mit den: Hauswirt
eine frühere Beendigung des Mietsvertrages vereinbart. Er habe auch
die Arbeiterzahl verringern müssen, da er für dieselben keine Beschäftigung
mehr gehabt habe. Er habe auch für die jetzt noch verbliebenen Arbeiter
keine 'ausreichende Beschäftigung mehr. Er hält die Vorschriften der
Bekanntmachung des Oberkommandos vom 4. April 1916 ans ihn nicht
für anwendbar, da er nur Hausgewerbetreibender sei.
Im übrigen bestreitet der Beklagte auch die Höhe des vom Kläger
verlangten Ausfalls.
Gründe:
Der Anspruch des Klägers stützt sich auf die Verordnung des Ober
befehlshabers in den Marken, welche als „Bekanntmachung betreffend Re
gelung der Arbeit in Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Ge
werbezweigen" am .4 April 1916 veröffentlicht worden ist. Im K 2
dieser Verordnung ist folgendes bestimnrt:
„Die Zahl der in 8 1 Abs. 2 bezeichneter: Personen darf durch
Kündigung seitens des Betriebsunternehmers in den ersten zwei Mo
naten nach Erlaß dieser Vorschriften nicht uni mehr als ein Zwan
zigstel, nachher nicht um rnehr als ein Zehntel unter den Stand am
1. Februar 1916 vermindert werden, solange nicht die Warenher
stellung des Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter
sechzig Hundertstel derjenigen stuft, welche der Betrieb im Durch
schnitt des Jahres 1915 betätigt hat."