Object: Die Heimarbeit im Kriege

191 
mit der Behauptung, daß er früher im Akkord durchschnittlich 50 Mk. 
in der Woche verdient habe. 
Er beantragt: 
Den Beklagten zu verurteilen, au chn 250 Mk. zu zahlen und 
das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sowie dem Be 
klagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. 
Der Beklagte hat beantragt: 
die Klage abzuweisen. 
Er gibt zu, daß er am 1. Februar 21 Arbeiter beschäftigt, davon 9 
in den ersten Tagen des Mai nach vorausgegangener Kündigung ent 
lassen habe und daß er dem Kläger die Stellung zum 27. Mai gekündigt 
habe. Er führt an, daß er zu dieser Entlassung der Arbeiter genötigt ge- 
wesen sei, da er nur Zwischenmeister sei, der früher mit 2—4 Hilfs 
kräften gearbeitet, im Kriege aber vom Bekleidungsamt Frankfurt und 
Spandau direkt Aufträge zur Herstellung von Feldmützen ans den ihm 
von den Bekleidungsänitem gelieferten Materialien erhalten und zur 
Ausführung dieser Kriegsarbeiten eine größere Zahl von Hilfskräften 
habe annehmen müssen.' Schon Ende Februar und im März dieses 
Jahres sei ihm aber von den Bekleidungsämtern mitgeteilt worden, daß 
die Aufträge demnächst aufhören würden, und ihm geraten worden, daß 
er sich darauf einrichten solle. Infolgedessen habe er die zu der früheren 
Werkstatt hinzugenommenen Räume gekündigt und mit den: Hauswirt 
eine frühere Beendigung des Mietsvertrages vereinbart. Er habe auch 
die Arbeiterzahl verringern müssen, da er für dieselben keine Beschäftigung 
mehr gehabt habe. Er habe auch für die jetzt noch verbliebenen Arbeiter 
keine 'ausreichende Beschäftigung mehr. Er hält die Vorschriften der 
Bekanntmachung des Oberkommandos vom 4. April 1916 ans ihn nicht 
für anwendbar, da er nur Hausgewerbetreibender sei. 
Im übrigen bestreitet der Beklagte auch die Höhe des vom Kläger 
verlangten Ausfalls. 
Gründe: 
Der Anspruch des Klägers stützt sich auf die Verordnung des Ober 
befehlshabers in den Marken, welche als „Bekanntmachung betreffend Re 
gelung der Arbeit in Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Ge 
werbezweigen" am .4 April 1916 veröffentlicht worden ist. Im K 2 
dieser Verordnung ist folgendes bestimnrt: 
„Die Zahl der in 8 1 Abs. 2 bezeichneter: Personen darf durch 
Kündigung seitens des Betriebsunternehmers in den ersten zwei Mo 
naten nach Erlaß dieser Vorschriften nicht uni mehr als ein Zwan 
zigstel, nachher nicht um rnehr als ein Zehntel unter den Stand am 
1. Februar 1916 vermindert werden, solange nicht die Warenher 
stellung des Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 
sechzig Hundertstel derjenigen stuft, welche der Betrieb im Durch 
schnitt des Jahres 1915 betätigt hat."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.