Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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bieierisch,  daß  der  Verkümmerung  großer  Teile  unseres  Volkes  durch  unzureichende ­
  Ahne  und  daraus  folgende  niedrige  Lebenshaltwmg  mit  allen
Mitteln  entgegengearbeitet  wird.  Gesunde  und  arbeitsfreudige  Menschen
sind  die  Zukunft  unseres  Vaterlandes!  Namentlich  aber  rechtfertigt  die
Rücksicht  auf  Unsere  Kriegerfamilien,  die  nach  d-em  oft  genug  ausgesprochenen ­
  Willen  des  ganzen  Volkes  vor  einem  Hera'bsinken  bewahrt  werden ­
  sollen,  ein  kräftiges  Eingreifen  des  Staates  zu  ihrem  Schutze  vor  unbilliger ­
  Ausbeutung.
Wir  bitten  daher  dringend,  unserer  Bitte  zu  entsprechen  und  damit
einer  gedeihlichen  Entwickelung  die  Bahn  zu  schaffen.
Bureau  für  Sozialpolitik:  Prof.  Dr.  Fraincke.
Auskunftsstelle  für  Heimarbeitreform:  Dr.  Käthe  Gaebel.
Genevalkommission  der  Gewerkschaften  Deutschlands.
Gesamtverband  der  christlichen  Gewerkschaften.
Verband  der  Deutschen  Gewerkvereine  (H.-D.).
Po  ln  isch  e  B  er  ufsv  er  e  i  n  i  gu  n  g.
Ständiger  Ausschuß  zur  Förderung  der  Arbeiterinnenin>teressen.
Gesellschaft  für  Soziale  Reform.

3.  Zur  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  in  den  Marken  v.  4.  April  1916
betr.  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk-  und  Strickstoffe  verarbeitenden
Gewerbezwcigen.
a)  Entscheidung  des  Gew  erbe  gerichts  Berlin  vom
'  24.  A  u  g  u  st  1916.
Kläger  wird  mit  der  Klage  kostenpflichtig  abgewiesen.
T  a  t  b  e  st  a  n  d.
Der  Kläger  war  beim  Beklagten  seit  Oktober  1915  als  Mützenmacher ­
  beschäftigt.  Nach  vorheriger  Kündigung  ist  Kläger  ani  27.  Mai
dieses  Jahres  vom  Beklagten  entlassen  worden.
Er  hält  die  Aufkündigung  des  Arbeitsverhöltnisses  und  die  Entlassung ­
  nach  der  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  in  dm  Marken  vom
4.  April  1916  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk-  und
Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen  für  unzulässig,  da  der  Beklagte ­
  ani  1.  Februar  1916  21  Arbeiter  beschäftigt  habe,'  von  denen  er
9  schon  in  der  ersten  Hälfte  des  Mai  entlassen  habe.  Nach  §  2  der  genannten ­
  Verordnung  habe  er  nur  Vs°  der  Arbeiterzahl  entlassen  dürfen,
infolgedessen  sei  die  Kündigung  und  Entlassung  des  Klägers  unzulässig
gewesen.
Kläger  verlangt  deshalb  Schadensersatz  mit  der  Behauptung,  daß
er  stellungslos  geblieben  sei,  und  zwar  verlangt  er  zunächst  für  fünf
Wowen  einen  Betrag  von  je  50  Ml.  als  entgangenen  Arbeitsverdienst
            
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