Full text: Die deutsche Kali-Industrie 1930

Nebenprodukt- | Ungefährer J ahresabsatz 
zewinnung in der 1929 
Kali-Industrie 1000 to | Mill. RM 
Steinsalz . .. 
. 900*) 
21,0 
Brom . 
Chlormagnesium 
2) 54% 
Bittersalz 
K; 
Hauptsyndikatsbeteiligte 
(ungefähre Anteile) 
Salzdetfurth - Aschersleben - 
Westeregeln. . 
Wintershall . . Sa 
Burbach ........ 
Preußag . .. 
Kali-Chemie . 
Salzdetfurth - Aschersleben - 
Westeregeln. ..... 35 % 
Burbach ........, 24% 
Preußag ....... 18 % 
Wintershall . . . 1% 
Salzdetfurth -Aschersleben- 
Westeregeln, Burbach, Preußag 
Wintershall. Aschersleben 
* hiervon 1,45 Mill, to vom Steinsalzsyndikat, der Rest wurde von Solvay an eigene Fabriken geliefert 
**) Chlormagnesiumlauge und festes Chlormagnesium, 
Kalisyndikat und Kaligesetzgebung 
Syndizierungstendenzen waren beim Kalibergbau schon von jeher zu 
beobachten. In der Frühzeit der Entwicklung erleichterte die damals noch große 
räumliche Nähe den einzelnen Werken Abmachungen zum Schutz gegen ruinöse 
Unterbietungen. In den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestanden 
bereits Preisvereinbarungen zwischen dem preußischen und dem Aanhaltischen 
Fiskus; 1876 entstand eine Preiskonvention für Chlorkalium, 1879 die erste 
Carnallit-Konvention, 1880 und 1884 wurden Kainit-Verträge abgeschlossen und 
1883 wurde das erste Chlorkalium-Verkaufssyndikat gebildet. Das erste Voll- 
3yndikat entstand 1899; seine Form wurde seither mehrmals — 1909, 1910 und 1919 
— grundlegend geändert. Da vor dem Kriege die Marktmöglichkeiten unerschöpf- 
lich zu sein schienen und da dank dem Naturmonopol und der Syndikats- 
organisation Monopolpreise erzielt werden konnten, wurde die Rentabilität auch 
der schlechteren Werke durch Zuteilung immer neuer Quoten im allgemeinen nicht 
gefährdet, insbesondere seitdem im Jahre 1910 gesetzliche „Höchstpreise“ fest- 
gelegt worden waren. Die preußische lex Gamp (vom 5. Juli 1905) und das 
Reichskaligesetz (vom 25. Mai 1910) versuchten der Abteufung neuer 
Schächte Grenzen zu ziehen, bewirkten aber, nachdem die ursprünglichen Ent- 
würfe in den parlamentarischen Verhandlungen immer mehr durchlöchert worden 
waren, das genaue Gegenteil; es wurden. nämlich nunmehr alle noch offen- 
gelassenen Möglichkeiten zur Quotenerhöhung im Hinblick auf eine später viel- 
leicht zu erwartende schärfere Regelung nach Kräften ausgenutzt. 1916 erfolgte 
ein Abteuf-Verbot für Kalischächte, das sich jedoch auf früher bereits angefangene 
Schachtanlagen nicht bezog und dessen Lückenhaftigkeit wiederum das be- 
absichtigte Ziel nicht herbeiführte. . 
Am 24. April 1919 wurde das Gesetz über die Regelung der Kali- 
wirtschaft in Kraft gesetzt und einige Monate später auf Grund der Durch- 
führungsvorschriften als kontrollierende Organisation der Reichskalirat ge- 
bildet. Die Verordnung vom 22. Oktober 1921, die sogenannte „Stillegungs- 
verordnung“, erfolgte auf Grund von Vorschlägen, die der Reichskalirat ge-
	        
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