V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 295
Eine Sonderstellung erhalten die Wiener „Flandrer“ (Fär-
ber) durch ihre Urkunde von 1208: es wird ihnen das Privileg
zugesprochen, nur von Fachgenossen in einem Sondergericht
vor einem herrschaftlichen Beamten Recht zu nehmen!). Da
dieser an sich mit der Zunkt nichts zu tun hat, so fällt ein solches
Verhältnis nicht ganz in die Kategorie der Zunftgerichte. Die
Kompetenz wird die der Zivil- wie Strafgerichtsbarkeit sein.
Die Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit, die in der älteren
Zeit nur in jener einen Urkunde erwähnt wird, wollen wir
gern noch manchen andern Zünften zuschreiben, wie wir über-
haupt nicht auf dem Standpunkt stehen, das argumentum. ex
silentio gegen Schmollers Theorie, für die übrigens vor dem,
was ich hier biete, noch nie ein wirklicher Beweis unternommen
worden ist?), verschwenderisch zu verwerten. Aber, wie schon
früher angedeutet, einen gewissen Maßstab besitzen wir immerhin
an den tatsächlichen Erwähnungen in den Zunftbriefen, und
von der Gerichtsbarkeit und ihren Gefällen zu sprechen war
für die Obrigkeit vielleicht am meisten Anlaß. Bei mehreren
Städten und Zünften ist die Überlieferung überdies von der
Art, daß sie die Existenz einer Zunftgerichtsbarkeit auszuschließen
scheint. Wie wir dies bereits von der Stendaler Weberzunft
vom Jahre 1233 bemerkt haben, so darf für Augsburg und Ha-
genau im 12. Jahrhundert behauptet werden, daß sie wahr-
scheinlich Zünfte besaßen, während eine gewerbliche Gerichts-
barkeit, zum mindesten eine Strafgerichtsbarkeit (die Schmoller
im Auge hat), für sie ausgesschlossen ist?). In Bremen haben
!) Die gleiche Einrichtung finden wir weiterhin auch in anderen
Städten (vgl. v. Lösch S. 91), aber nicht bei allen Zünften der bel-
treffenden Stadt. Überhaupt ist sie nicht häufig.
?) Es sei hier notiert, daß von den beiden einzigen Urkunden,
die die Zunftgerichtsbarkeit für das 12. Jahrhundert belegen, also
den Hauptstüten seiner Theorie, die eine (die Braunschweiger) von
Schmoller übersehen worden ist und die andere (die Kölner) von ihm
noch nicht verwertet werden konnte, weil sie erst später aufgefunden
wurde. Auch die aus dem 13. Jahrhundert von mir genannten hat
er nicht analysiert.
3) Croon S. 37 f. u. 61 f.