gangs: und Zufahrisaufwand bewirt[haftet
werden, ijt wiederum nicht gleidgültig.
Wir mülfen uns an diejer Stelle eine 1hevretijdhe
Kalkulation über die Abhängigkeit des
Wirtihaftserfolges von der Grundjtüdentfjernung
unter Beachtung der eben erwähnten ver-Ihiedenartigen
Einjlühle erlaljen und uns damit
begnügen, auf die Erfahrungstatfache in
unferer Siedlungspraxis abzujtellen, welde
befagt, daß — wir wollen jehr weit gehen —,
bei einer Entfernung von mehr als drei Kilometern
von der Wirtihaftsbalis der Be:
trieb recht eigentlig unwirtjHajtlich 12ird.
Liegen die Wirtidhaftsareale, wie Dies bei
Thayngen der Fall ijlt, außerdem noch 100 Meter
höher über der Wirtjhaftsbalis, [jo ijt Die
Grenze der wirtidhaftlihHen Entfernung fdhHon
bei 2 Kilometern erreicht. WirklihH zwed:
mäßig ift eine Wirt{Haftseinridhtung aud) bei
diefer Dijtanz no nicht. Das hHeikt, eine er:
träglige Exijtenz muß mit übergroßen Arbeits“
aufwänden erkauft werden.
In der Beurteilung der Befiedlungsnotwendigkeit
eines Grunditüdes fommt es aber nicht
nur auf die Entfernung des Grundjtüdes von
der Wirt/hHaftsbafis, fondern auch auf Die
„innern“ Verhältnifljebdes Grund:
tücdes an. Ein jtart geneigtes Grundijtüdc,
an ji arrondiert und ausreidhend zur CErrich:
tung einer bäuerliden WirtjHafjtseinheit, Kann
dur Injtallierung einer medanijden Güllenverteilungsaniage
in Verbindung mit einer
auf dem Grundjtüc fjelbit errichteten Hofanlage
ein fehr abträglides, rentables Stüg Land
werden. Bleibt es ohne Befiedlung, fo wird
es, gleichgültig, ob feine Entfernung von der
Wirtjhaftsbafis ein oder zwei Kilometer be»
trägt, immer einer ertenfiven Nukgung (Weide:
{and ufw.) vorbehalten bleiben. Nom etwas
anderes it zu beachten. Der Koltenauf-