Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

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Erzielung einer faktischen Monopolstellung zu beeinflussen“. Schon 
diese umfängliche Begriffsbestimmung — so fährt er fort — welche 
2benso zahlreiche als absichtlich blaß und skizzenhaft gehaltene 
Merkmale umfaßt, läßt vermuten, daß es sich bei den Kartellen 
Nicht um ein in typischer Form auftretendes, scharf abzugrenzen- 
des wirtschaftliches Gebilde handelt, sondern um eine Fülle von 
Zinzelerscheinungen, deren Grenzlinien ineinanderfließen. (S. 296). 
Nach Baumgarten-Meszleny (Kartelle und Trusts, 
Berlin 1906) ist der Zweck des Kartells „die Beschränkung oder 
Ausschließung der Konkurrenz“ (S. 38), eine Zwecksetzung, von 
der Grunzel schon sagte, daß sie höchstens als Mittel in Frage 
s<ommen kann. 
Als weitere Definition sei noch die von Nicklisch erwähnt, 
der in seinem „Kartellbetrieb‘ 1909 sagt: „Ein Kartell entsteht, 
wenn sich privatwirtschaftliche Unternehmungen zu gemeinsamer 
Wahrung gewerblicher Interessen zusammenschließen, ohne daß 
‚hr Fortbestehen, als selbständige Einheit dadurch aufhört“. (S. 1). 
Diese Begriffsbestimmung ist so weit gefaßt, daß damit keineswegs 
das Kartell charakterisiert werden kann. Man könnte genau so 
gut einen Fach- oder Berufsverein so definieren. 
Calwer (Kartelle und Trusts, Berlin 1912) bezeichnet das 
Kartell als „Zusammenschluß von Betrieben zum Zweck einheit- 
.icher Beeinflussung der Preise von Waren und Leistungen“ (S. 33). 
In der Encyclopaedia Britannica Bd. 4 (S. 938) 
ist das Kartell definiert als „eine Art des Zusammenschlusses unter 
Unternehmern, durch welchen die unabhängigen Firmen und Unter- 
nehmungen eines besonderen Gewerbes oder einer Produktionsart 
einen Vertrag schließen, um ihre Produktion und in manchen Fällen 
hre Preise zu regulieren.“ 
Im kanadischen Gesetz über die Anstellung von Ermittlungen 
über Kartelle, Monopole, Trusts und Fusionen von 1923, bezeichnet 
als „The Combines Investigation Act“ wird der Aus- 
druck „Kartell“ (Combine) dahin aufgefaßt, „daß er sich auf solche 
Zusammenschlüsse bezieht, die zum Nachteil oder gegen das Inter- 
se des Publikums, seien es Verbraucher, Erzeuger oder andere, 
gewirkt haben oder wahrscheinlich wirken werden. In dieser Be- 
Schränkung umfaßt der Ausdruck die sogenannten Fusionen, Trusts 
und Monopole, die Kontrolle an der Gesamtheit oder einem Teil 
eines Geschäfts einer anderen Person; einen tatsächlichen oder still- 
Schweigenden Vertrag mit dem Erfolge oder der Zielsetzung, die
	        
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