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traglich verpflichtet sein. Die Vereinbarung muß aber für längere
Zeit, nicht für einen einzelnen Fall zustande gekommen sein“
{S. 12).
Die Kartelle sind freie Vereinbarungen (Verbände) wirtschaftlich
selbständig bleibender Unternehmer (Unternehmungen). Man
darf daher mit Liefmann den Begriff „Kartell“ nur auf diejenigen
Erwerbstätigen anwenden, die eben Unternehmer sind, d.h. auf
Wirtschaftssubjekte, die mit einem größeren Kapital Waren anbieten
oder Geld oder Sachleistungen, die auch ein größeres Sachkapital
erfordern. Daß unter Kartellen nur Vereinbarungen von
Unternehmern zu verstehen sind, wird ohne weiteres aus dem folgenden
Abschnitt ersichtlich, in dem das Wesen des Kartells aus
den Ursachen seiner Entstehung beleuchtet werden soll. Kartelle
sind also immer nur Verbände der Unternehmer (Unternehmungen),
und zwar der Unternehmer als Anbieter, dagegen nicht diejenigen
Verbände, die als Abnehmer, als Käufer auftreten. Solche
Funktion kann ein Kartell zwar nebenzu übernehmen, aber sie gehört
nicht zum Wesen des Kartells. Ebenso sind keine Kartelle die
sog. Arbeitgeberverbände.
Für den Begriff des Unternehmens sind nach Tschierschky folgende
ökonomische Eigenschaften von Bedeutung:
1. das vermögensrechtliche Risiko,
2. technische Dispositionsfreiheit,
3. kaufmännisch-spekulative Handlungsfreiheit (Kartellorganisation
S. 17).
Wesentlich ist, daß die zusammengeschlossenen Unternehmungen
oder Unternehmer mit Ausnahme der vereinbarten Beschränkung
ihre unternehmungsweise Selbständigkeit behalten. Diese wirtschaftliche
Selbständigkeit tritt deutlich im Zustandekommen der Vereinbarungen
zutage. Der Verbandswille unterscheidet sich grundlegend
von der Willensbildung in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft.
Hier entscheidet in der Regel der Wille der einfachen
Majorität und der Aktionär der Minoritätsgruppe muß sich den Beschlüssen
der Mehrheit unterwerfen. Ganz anders beim Kartell.
Über die wirtschaftlichen Handlungen wird durch kollektive Wiljensbildung
auf annähernd demokratischer Grundlage abgestimmt;
as muß also bei den Vereinbarungen auf alle Unternehmungen
Rücksicht genommen werden. Es besteht ein dauerndes Mitbestimmungsrecht
des einzelnen Mitglieds hinsichtlich der Einengung seiner
Unternehmerselbständigkeit und der einzelne Unternehmer hat
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