Full text : Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

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traglich verpflichtet sein. Die Vereinbarung muß aber für längere
Zeit, nicht für einen einzelnen Fall zustande gekommen sein“
{S. 12).
Die Kartelle sind freie Vereinbarungen (Verbände) wirtschaftlich
 selbständig bleibender Unternehmer (Unternehmungen). Man
darf daher mit Liefmann den Begriff „Kartell“ nur auf diejenigen
Erwerbstätigen anwenden, die eben Unternehmer sind, d.h. auf
Wirtschaftssubjekte, die mit einem größeren Kapital Waren anbieten
 oder Geld oder Sachleistungen, die auch ein größeres Sachkapital
 erfordern. Daß unter Kartellen nur Vereinbarungen von
Unternehmern zu verstehen sind, wird ohne weiteres aus dem folgenden
 Abschnitt ersichtlich, in dem das Wesen des Kartells aus
den Ursachen seiner Entstehung beleuchtet werden soll. Kartelle
sind also immer nur Verbände der Unternehmer (Unternehmungen),
 und zwar der Unternehmer als Anbieter, dagegen nicht diejenigen
 Verbände, die als Abnehmer, als Käufer auftreten. Solche
Funktion kann ein Kartell zwar nebenzu übernehmen, aber sie gehört
 nicht zum Wesen des Kartells. Ebenso sind keine Kartelle die
sog. Arbeitgeberverbände.
Für den Begriff des Unternehmens sind nach Tschierschky folgende
 ökonomische Eigenschaften von Bedeutung:
1. das vermögensrechtliche Risiko,
2. technische Dispositionsfreiheit,
3. kaufmännisch-spekulative Handlungsfreiheit (Kartellorganisation
 S. 17).
Wesentlich ist, daß die zusammengeschlossenen Unternehmungen
oder Unternehmer mit Ausnahme der vereinbarten Beschränkung
ihre unternehmungsweise Selbständigkeit behalten. Diese wirtschaftliche
 Selbständigkeit tritt deutlich im Zustandekommen der Vereinbarungen
 zutage. Der Verbandswille unterscheidet sich grundlegend
von der Willensbildung in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft.
 Hier entscheidet in der Regel der Wille der einfachen
Majorität und der Aktionär der Minoritätsgruppe muß sich den Beschlüssen
 der Mehrheit unterwerfen. Ganz anders beim Kartell.
Über die wirtschaftlichen Handlungen wird durch kollektive Wiljensbildung
 auf annähernd demokratischer Grundlage abgestimmt;
as muß also bei den Vereinbarungen auf alle Unternehmungen
Rücksicht genommen werden. Es besteht ein dauerndes Mitbestimmungsrecht
 des einzelnen Mitglieds hinsichtlich der Einengung seiner
 Unternehmerselbständigkeit und der einzelne Unternehmer hat

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