Full text : Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

sind”). Das gleiche ist der Fall bei der Ver. Buntweberei A.G
München-Gladbach, welche als Verwaltungsgesellschaft die Geschäfte
 für die durch 1.G. Vertrag Vereinigten Buntwebereien führt
(dto. Seite 143).
4. Interessengemeinschaft mit pachtweiser Zusammenfassung
der Betriebe auf dem Prinzip der Öleichordnung durch Gründung
einer Dachgesellschaft (z. B. Ver. Spinnereien A.G. Rheydt: An
diese Dachgesellschaft haben die zusammengeschlossenen Spinnereiunternehmungen
 ihre Betriebe verpachtet (dto. 143).
5. Koordinierende Zusammenfassung der einzelnen Unternehmung
 durch Errichtung einer genossenschaftlichen Holding:
gesellschaft.
6. Effektenkapitalistische Verflechtung unter Aufrechterhaltung
der Gleichordnung durch Austausch (gegenseitige Beteiligung)
eines größeren Postens von Aktien oder Geschäftsanteilen, häufig
verbunden mit einem Austausch von Aufsichtsratsmitgliedern.

2. Konzerne zwischen selbständig bleibenden
Unternehmungen mit Unterordnung unter eine
öOder einige führende Unternehmungen odeı
unter eine finanzielle Verwaltungsspitze.
II. Durch die auf dem subordinierendem Prinzip sich
aufbauenden Beziehungen erhält eine Unternehmung oder eine
finanzielle Spitze die wirtschaftliche F ührung über die anderen, so
daß man von einer Aktiengesellschaft der Aktiengesellschaft mit
monarchischer oder oligarchischer Spitze reden könnte. Dieses Herrschaftsverhältnis
 kann auf vertraglicher und eigentumsmäßiger
Grundlage beruhen. Die wirtschaftliche F ührung verkörpert sich in
folgenden Formen:

a) Auf der Basis der Interessengemeinschaft,
1. Interessengemeinschaft mit einer führenden Unternehmung
Die Majoritäten innerhalb der I.G. sind fast alle im Besitz der
führenden Gesellschaft, Sie hat nur die Verpflichtung zur Dividendenausschüttung
 bis zu einer bestimmten Höhe. Die Verfügung über
den Gewinnüberschuß verbleibt dem führenden Unternehmen, falls
es ihn nicht als Dividende ausschütten will (z. B. garantiert die
1.G. Farbenindustrie A.G. in dem Interessengemeinschaftsvertrag
mit der Deutschen Zelluloid-Fabrik, Eilenberg, dieser eine Dividende

17) dto., S. 169.
            
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